Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
Beschreibung
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Stelle dafür die Erlaubnis erteilt.
Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Stelle eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.
Hinweise für Gifhorn: Spezielle Hinweise für Stadt Gifhorn
Geeignete Aufstellorte sind zum Beispiel Spielhallen oder bestimmte Gaststätten. Ungeeignet sind zum Beispiel Orte, an denen sich normalerweise viele Kinder und Jugendliche aufhalten.
Mit der Bestätigung muss anschließend durch den Automatenaufsteller die Registrierung im bundesweiten Spielersperrsystem OASIS beantragt werden, bevor die Automaten in Betrieb genommen werden dürfen.
Geeignete Aufstellorte sind zum Beispiel Spielhallen oder bestimmte Gaststätten. Ungeeignet sind zum Beispiel Orte, an denen sich normalerweise viele Kinder und Jugendliche aufhalten.
Mit der Bestätigung muss anschließend durch den Automatenaufsteller die Registrierung im bundesweiten Spielersperrsystem OASIS beantragt werden, bevor die Automaten in Betrieb genommen werden dürfen.
Online-Dienste
Gewerbe - Antrag auf Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte (Spielautomaten)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 82-0
E-Mail: ea@gifhorn.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Gewerbeanzeige
- Aufstellererlaubnis
- Bauartzulassung
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Hinweise für Gifhorn: Spezielle Hinweise für Stadt Gifhorn
Lageplan mit gekennzeichnetem Aufstellort der Geld- oder Warenspielgeräte
Lageplan mit gekennzeichnetem Aufstellort der Geld- oder Warenspielgeräte
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.2 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 76,00 EUR an.
Hinweise für Gifhorn: Spezielle Hinweise für Stadt Gifhorn
FALSCHER Gebührenrahmen, richtig: nach Zeitaufwand
FALSCHER Gebührenrahmen, richtig: nach Zeitaufwand
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes, ValidierungMI