Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Befreiung
Beschreibung
Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden.
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Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Befreiung
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Helmstedt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-helmstedt.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Passbild
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
- die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/Angestellter, Beamtin/Beamter),
- die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
- Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
- die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten)
Formulare
amtlich vorgeschriebener Vordruck
Voraussetzungen
- Professoreninnen/Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
- ehemalige Finanzrichterinnen/ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
- ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
- ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer Niedersachsen am 18.12.2019
Stichwörter
Prüfung als Steuerberater Befreiung