Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Verleihung

    Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Erteilung

    Steuerberater und Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben, können die Verleihung des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen.

    Beschreibung

    Bei dem Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.

    Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben, können auf Antrag den Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Steuerberater bzw. Rechtsanwalt verliehen bekommen. Partnerschaftsgesellschaften und Berufsausübungsgesellschaften können den Zusatz führen, wenn mindestens ein Partner bzw. gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, den Zusatz zu führen. Der Antrag ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer zu richten.

    Online-Dienst

    Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

    ID: L100040_437705601

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen/Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtanwältinnen/Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung erteilt werden.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Steuerberaterkammer Niedersachsen

    Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Adenauerallee 20

    30175 Hannover

    Deutschland

    Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

    Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

    E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

    www.stbk-niedersachsen.de

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerallee 20

    30175 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 28890-0

    Fax: 0511 28340-32

    E-Mail: info@steuerberaterkammer-nds.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 S.2 StBerG.
    • Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung ist durch Einsendung beglaubigter Kopien der Zeugnisse/Diplome zu führen.
    • Der Nachweis der praktischen Tätigkeit ist durch Vorlage einer Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers zu führen.

    Formulare

    Können bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Adenauerallee 20, 30175 Hannover angefordert werden.

    Voraussetzungen

    Der Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" wird nur Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, des Höferechts, des Landpachtrechts, des Grundstücksverkehrsrechts, Grundlagen des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

    Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung von der mündlichen Prüfung beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über eine einschlägige Ausbildung und der Nachweis über die praktische Tätigkeit (mindestens 3 Jahre Betreuung von mindestens 5 buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Der Nachweis erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung über die besondere fachliche Sachkunde vor einem Fachausschuss  Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    • steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
    • Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
    • Landpachtrecht,
    • Grundstücksverkehrsrecht,
    • Grundlagen des Agrarkreditwesens,
    • landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

    Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung.  Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei 60 Min. nicht übersteigen.

    Befreiung von der Prüfung
    Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die  zuständige Stelle nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).

    Ein Bewerber muss für die Befreiung von der Prüfung die im Abschnitt "Voraussetzungen" erfüllen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung findet zweimal im Jahr statt. (Frühjahr und Herbst)

    Kosten

    Es fallen Gebühren an.

    nach § 44 Abs. 8 StBerG oder § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 1 Abs. 8 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen: Gebühr 300.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister der zuständigen Stelle einzutragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer Niedersachsen am 18.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Stichwörter

    landwirtschaftlicher Betrieb, forstwirtschaftlicher Betrieb, landwirtschaftliche Betriebe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English