• Helmstedt (Landkreis Helmstedt, Niedersachsen)
Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Verleihung

Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Erteilung

Steuerberater und Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben, können die Verleihung des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen.

Beschreibung

Bei dem Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben, können auf Antrag den Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Steuerberater bzw. Rechtsanwalt verliehen bekommen. Partnerschaftsgesellschaften und Berufsausübungsgesellschaften können den Zusatz führen, wenn mindestens ein Partner bzw. gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, den Zusatz zu führen. Der Antrag ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer zu richten.

Online-Dienst

Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

ID: L100040_437705601

Beschreibung

Steuerberaterinnen/Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtanwältinnen/Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung erteilt werden.

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Identifizierung

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Version

Technisch erstellt am 26.10.2021

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Deutschland

Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

www.stbk-niedersachsen.de

Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 28890-0

Fax: 0511 28340-32

E-Mail: info@steuerberaterkammer-nds.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 02.03.2010

Technisch geändert am 04.03.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Helmstedt

Adresse

Hausanschrift

Johannesstraße 6-7

38350 Helmstedt

Kontakt

Version

Technisch erstellt am 16.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 S.2 StBerG.
  • Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung ist durch Einsendung beglaubigter Kopien der Zeugnisse/Diplome zu führen.
  • Der Nachweis der praktischen Tätigkeit ist durch Vorlage einer Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers zu führen.

Formulare

Können bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Adenauerallee 20, 30175 Hannover angefordert werden.

Voraussetzungen

Der Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle" wird nur Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, des Höferechts, des Landpachtrechts, des Grundstücksverkehrsrechts, Grundlagen des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung von der mündlichen Prüfung beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über eine einschlägige Ausbildung und der Nachweis über die praktische Tätigkeit (mindestens 3 Jahre Betreuung von mindestens 5 buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.

Verfahrensablauf

Der Nachweis erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung über die besondere fachliche Sachkunde vor einem Fachausschuss  Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  • steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
  • Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
  • Landpachtrecht,
  • Grundstücksverkehrsrecht,
  • Grundlagen des Agrarkreditwesens,
  • landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung.  Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei 60 Min. nicht übersteigen.

Befreiung von der Prüfung
Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die  zuständige Stelle nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).

Ein Bewerber muss für die Befreiung von der Prüfung die im Abschnitt "Voraussetzungen" erfüllen.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung findet zweimal im Jahr statt. (Frühjahr und Herbst)

Kosten

Es fallen Gebühren an.

nach § 44 Abs. 8 StBerG oder § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 1 Abs. 8 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen: Gebühr 300.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister der zuständigen Stelle einzutragen.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer Niedersachsen am 18.12.2019

Version

Technisch erstellt am 18.02.2010

Technisch geändert am 25.10.2023

Stichwörter

forstwirtschaftlicher Betrieb, landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftlicher Betrieb

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024