Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung
Sie möchten die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins beantragen.
Beschreibung
Lohnsteuerhilfevereine helfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in deren Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Diese Hilfeleistung darf nur für Vereinsmitglieder erbracht werden und beschränkt sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern. Mitglieder des Vereins, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Eine Person, die Hilfe in Steuersachen leistet, muss einer Beratungsstelle angehören. Jede Beratungsstelle muss einen Leiter haben. Der Lohnsteuerhilfeverein muss außerdem in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Um als Lohnsteuerverein arbeiten zu dürfen, bedarf es einer offiziellen Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller dort alle erforderlichen Unterlagen einreichen.
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.
Online-Dienst
Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach dem Steuerberatungsgesetz
Beschreibung
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zuständige Stelle
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Aufsichtsbezirk der Verein seinen Sitz hat.
Zuständigkeit
In Niedersachsen ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen – Abteilung Zentrale Aufgaben – in Hannover für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.
Ansprechpartner
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Adresse
Postanschrift
Postfach 2 40
30169 Hannover
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 101-0
E-Mail: Poststelle@lst.niedersachsen.de
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Lingen (Ems)
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkhaus am Rathaus
Anzahl: 2
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkhaus am Rathaus
Anzahl: 156
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 2060
49803 Lingen (Ems)
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Emsland
Adresse
Postanschrift
Postfach 15 62
49705 Meppen
Hausanschrift
Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ea@emsland.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
- Nachweis über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (Auszug aus dem Vereinsregister)
- Liste mit den Namen, Berufen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
- Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice)
- Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen mit Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
- Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
- Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls eine weitere Beratungsstelle leitet,
- Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters (z. B. Urkunden, Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
- Erklärung der Beratungsstellenleiterin bzw. des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt hat. (Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt).
- Verzeichnis der Mitarbeiter (Namen und Anschriften) in den Beratungsstellen, bzw. der Mitarbeiter, die beabsichtigen hier zu arbeiten
- Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)
Formulare
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
- Nachweis über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
- Nachweis einer angemessenen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 10 DVLStHV
- Entrichten der für die Bearbeitung des Antrags zu leistenden Gebühr
- Übereinstimmung der Vereinssatzung mit den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Das bedeutet im Einzelnen
- Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich in der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder bestehen.
- Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
- Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
- In den Vereinsnamen ist die geschützte Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
- Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein.
- Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erhoben werden.
- Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 und der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der auch über die Entlastung des Vereinsvorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
- § 18 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
- § 26 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Allgemeine Pflichten
- § 14 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
- § 13 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Zweck und Tätigkeitsbereich
- § 15 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Anerkennungsbehörde, Satzung
- § 16 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Gebühren für die Anerkennung
- § 23 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beratungsstellen
- § 25 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
- § 17 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Urkunde
- §§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann online über den Bürger- und Unternehmensservice (BUS) oder schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Gibt die zuständige Aufsichtsbehörde Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das von der zuständigen Aufsichtsbehörde geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
Fristen
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden – nach Vorlage sämtlicher Unterlagen – etwa 4 bis 6 Wochen benötigt.
Kosten
Die Gebühr für den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.
Verwaltungsgebühr 300.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerhilfevereinen sind beim auch Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. erhältlich.
Weiterführende Informationen zum Themenbereich Lohnsteuerhilfevereine stehen für Niedersachsen auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter Steuer >> Steuerberatungsrecht >> Lohnsteuerhilfevereine zum Abruf bereit.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachen am 30.11.2018
Stichwörter
Beratungsstelle, Lohnsteuerhilfe, Lohnsteuerhilfeverein, ValidierungMF