Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
Beschreibung
Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Änderungen der Tätigkeit angezeigt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
- Ärzte und Ärztinnen,
- Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie
- Tierärzte und Tierärztinnen.
Wer unter der Aufsicht einer Person arbeitet, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, muss eine Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Online-Dienste
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige (EU-DLR)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen / deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-3120
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)
E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.10 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018
Stichwörter
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige, Pilze, Hygiene, Infektionsschutz, Prionen, Viren, Bakterien, Parasiten