Tätigkeiten mit Krankheitserregern VeränderungsanzeigeOnline erledigen

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Beschreibung

    Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls

    • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufgenommen wird.

    Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Änderungen der Tätigkeit angezeigt werden.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

    • Ärzte und Ärztinnen,
    • Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie
    • Tierärzte und Tierärztinnen.

    Wer unter der Aufsicht einer Person arbeitet, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, muss eine Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

    • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
    • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Online-Dienst

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    ID: L100040_485951024

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen / deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Schaumburg - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Probsthäger Straße 6

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-2500

    Fax: 05721 703-2599

    E-Mail: gesundheitsamt@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    • Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt.
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan/ Lageplan des Labors, in dem die mikrobiologisch genutzten Räume markiert sind)
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Hygieneplan des Labors und Entsorgungsplan des Labors (vom Abwurf bis zur thermischen Desinfektion bzw. zur Übergabe an den Endentsorger, wenn dieser extern ist))

    Formulare

    Der Antrag ist formlos zu stellen.

    Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es kann jedoch auch das  Formular Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG verwendet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.10 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

    Bemerkungen

    Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Infektionsschutz, Prionen, Parasiten, Viren, Hygiene, Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige, Bakterien, Pilze

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de