Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Beschreibung
Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:
- die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Zuständige Stelle ist für Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich des Landkreises Schaumburg das Gesundheitsamt des Landkreises.
Zuständige Stelle ist für Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich des Landkreises Schaumburg das Gesundheitsamt des Landkreises.
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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-schaumburg.de
Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Weiche
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt
Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Erlaubnis nach § 44 IfSG in beglaubigter Kopie bzw. Begründung und einschlägige Nachweise (in beglaubigter Kopie) des Vorliegens einer Ausnahme nach § 45 IfSG (wenn nicht im Gesundheitsamt vorliegend)
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan/ Lageplan des Labors, in dem die mikrobiologisch genutzten Räume markiert sind)
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Hygieneplan des Labors und Entsorgungsplan des Labors (vom Abwurf bis zur thermischen Desinfektion bzw. zur Übergabe an den Endentsorger, wenn dieser extern ist))
- Erlaubnis nach § 44 IfSG in beglaubigter Kopie bzw. Begründung und einschlägige Nachweise (in beglaubigter Kopie) des Vorliegens einer Ausnahme nach § 45 IfSG (wenn nicht im Gesundheitsamt vorliegend)
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan/ Lageplan des Labors, in dem die mikrobiologisch genutzten Räume markiert sind)
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Hygieneplan des Labors und Entsorgungsplan des Labors (vom Abwurf bis zur thermischen Desinfektion bzw. zur Übergabe an den Endentsorger, wenn dieser extern ist))
Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es kann jedoch auch das Formular Anzeige nach § 49 IfSG verwendet werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es kann jedoch auch das Formular Anzeige nach § 49 IfSG verwendet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die zuständige Stelle zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.7 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018
Stichwörter
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige, Infektionsschutz, Bakterien, Prionen, Hygiene, Parasiten, Pilze, Viren