Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Beschreibung

    Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

    Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:

    • die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
    • die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
    • die Entsorgungsmaßnahmen

    Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

    Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

    • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
    • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§44ff IfSG)

    ID: L100040_490470165

    Beschreibung

    In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können. Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere: - Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, - mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger, - gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten: - Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen, - Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Erlaubnispflicht freigestellt werden, - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist - bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen). Bitte beachten Sie: Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 44 IfSG erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Dabei ist u. a. die Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern einzureichen. Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen: - Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern Für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 75,00 € und höchstens 600,00 € an.

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    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    ID: L100040_490521946

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit aufgenommen werden soll.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Straße 6/8

    37154 Northeim

    Öffnungszeiten

    Kreisverwaltung: Montag und Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr Mittwoch: nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 05551 708223

    Telefon Festnetz: 05551 7080

    E-Mail: info@landkreis-northeim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt

    Formulare

    Der Antrag ist formlos zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die zuständige Stelle zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.7 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Infektionsschutz, Bakterien, Hygiene, Prionen, Parasiten, Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige, Pilze, Viren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English