Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung
Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen,müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu anerkennen lassen.
Beschreibung
Wollen Sie als Untersuchungsstelle Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde, in dem Bundesland in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, die Notifizierung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland, in dem sie tätig werden wollen beantragen.
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Antrag auf staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung und als Untersuchungsstelle nach Klärschlammverordnung
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Zuständigkeit
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Ansprechpartner
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich KFZ-Zulassungsstelle Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04431 85-560
E-Mail: ea@oldenburg-kreis.de
Bankverbindung
Landkreis Oldenburg
Empfänger: Landkreis Oldenburg
IBAN: DE 73280501000029433000
BIC: BRLADE21LZO
Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.
Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Abfall) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:
- Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
- Urkundenanlage
- Berichte zur letzten Begutachtung
- Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen
Der Antrag auf Notifizierung ist in Niedersachsen beim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion (NLWKN) zu stellen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Formulare: Ja
Voraussetzungen
Sie verfügen über die nötige Fachkunde, Unabhängigkeit, gerätetechnische Ausstattung und Sie unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025.
Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.
Sie besitzen eine gültige DAkkS-Akkreditierung für die Untersuchungs- und Teilbereiche, die Sie zur Notifizierung beantragen wollen.
Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie erhalten von der zuständigen Landesbehörde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
Fristen
vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.
Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4_Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz am 08.06.2021
Stichwörter
Abfallwirtschaft, Notifizierung, Klärschlammuntersuchung, Bestimmung, Untersuchungsstelle
Metainformation
- Ursprungsportal: Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung
- Ursprungsportal: Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Klärschlammuntersuchung in Niedersachsen