Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Klärschlammuntersuchung

    Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung

    Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen,müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Wollen Sie als Untersuchungsstelle Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde, in dem Bundesland in dem  Sie Ihren Geschäftssitz haben, die Notifizierung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland, in dem sie tätig werden wollen beantragen.

    Online-Dienst

    Antrag auf staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung und als Untersuchungsstelle nach Klärschlammverordnung

    ID: L100040_477481787

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    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2022 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

    Ansprechpartner

    Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sportplatz 23

    26506 Norden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04931 947-0

    Fax: 04931 947-222

    E-Mail: Poststelle@nlwkn-dir.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05371 82-0

    E-Mail: ea@gifhorn.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

    Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Abfall) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

    Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:

    • Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
    • Urkundenanlage
    • Berichte zur letzten Begutachtung
    • Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen

    Der Antrag auf Notifizierung ist in Niedersachsen beim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion (NLWKN) zu stellen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Formulare: Ja

    Voraussetzungen

    Sie verfügen über die nötige Fachkunde, Unabhängigkeit, gerätetechnische Ausstattung und Sie unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025.

    Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.

    Sie besitzen eine gültige DAkkS-Akkreditierung für die Untersuchungs- und Teilbereiche, die Sie zur Notifizierung beantragen wollen.

    Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie erhalten von der zuständigen Landesbehörde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.

    Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4_Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz am 08.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Abfallwirtschaft, Notifizierung, Klärschlammuntersuchung, Bestimmung, Untersuchungsstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)