Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden)

    Beantragung der Bestimmung als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Bioabfall gemäß Bioabfallverordnung

    Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

    Beschreibung

    Wollen Sie Behandlungsanlagen für Bioabfall daraufhin kontrollieren, dass Hygienisierungsverfahren dort vorschriftsmäßig durchgeführt und Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter eingehalten werden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Online-Dienst

    Bestimmung als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Bioabfall gemäß Bioabfallverordnung

    ID: L100040_453800986

    Beschreibung

    Wollen Sie Behandlungsanlagen für Bioabfall daraufhin kontrollieren, dass Hygienisierungsverfahren dort vorschriftsmäßig durchgeführt und Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter eingehalten werden, müssen Sie beantragen, sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen.

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 163-0

    Fax: 05121 163-999

    E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 BioAbfV bezieht.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Erforderliche Unterlagen (entsprechend Teil I, 3.2 dem FACHMODUL ABFALL):

    • Antrag
    • Kopie der Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage
    • Kopie des letzten Ringversuchs
    • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfV)
    • Führungszeugnisse (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
    • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
    • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie für die Firma
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
    • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
    • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
    • Liste der internen und externen Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers

    Im Rahmen der Bestimmung einer Untersuchungsstelle ist eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern, der Akkreditierungsstelle und RESYMESA zu unterschreiben, sowie eine Auflistung von Akkreditierung und Notifizierung der Untersuchungsstelle für die beantragten Parameter gemäß BioAbfV in anderen Bundesländern vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§ 80 NJG).

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem ReSyMeSa. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

    Kosten

    nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 Euro: Verwaltungsgebühr ab 60.00 EUR bis 1500.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 15.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Notifizierung, Abfallwirtschaft, Bioabfalluntersuchung, Bestimmung, Untersuchungsstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English