Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Altholzbehandlung

    Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

    Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

    Beschreibung

    Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch unabhängige, von zentraler Stelle bestimmte Kontrollstellen vorzunehmen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.

    Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 6 und Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV) sowie dem "Fachmodul Abfall" richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als "Notifizierung" bezeichnet.

    Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.

    Online-Dienst

    Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

    ID: L100040_453800985

    Beschreibung

    Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

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    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05371 82-0

    E-Mail: ea@gifhorn.de

    Kontaktperson

    • Herr Jörg Burmeister

      Telefon Festnetz: 05371 82-404

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 163-0

    Fax: 05121 163-999

    E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV AltholzV bezieht.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Antrag
    • Kopie der Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage
    • Kopie des letzten Ringversuchs
    • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Altholzverordnung (AltholzV)
    • Führungszeugnisse (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
    • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
    • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie für die Firma
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
    • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
    • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
    • Liste der internen und externen Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers

    Im Rahmen der Zulassung einer Untersuchungsstelle ist eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern, der Akkreditierungsstelle und RESYMESA zu unterschreiben, sowie eine Auflistung von Akkreditierung und Notifizierung der Untersuchungsstelle für die beantragten Parameter gemäß AltholzV in anderen Bundesländern vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Es folgt eine Aufnahme der Einrichtung in das Recherchesystem ReSyMeSa. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

    Kosten

    nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 21.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Altholz, Zulassung, Notifizierung, Fremdüberwachung, Bestimmung, Untersuchungsstelle, Abfallwirtschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English