Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall

    Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall

    Beschreibung

    Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

    1. die Anwendung vorgesehen ist
      • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
      • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
    2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.  

    Die Genehmigung wird mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, verbunden.

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    Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Ackerbau Erteilung

    ID: L100040_443860213

    Beschreibung

    Im Ackerbau gibt es die Möglichkeit, einzelbetriebliche Genehmigungen nach § 22(2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für den Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Indikationen zu beantragen.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Gartenbau Erteilung

    ID: L100040_443433214

    Beschreibung

    Im Gartenbau gibt es für Klein- und Kleinstkulturen die Möglichkeit, einzelbetriebliche Genehmigungen nach § 22(2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für den Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Indikationen zu beantragen.

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 2

    29614 Soltau

    Kontakt

    Fax: 05191 970-900634

    Telefon Festnetz: 05191 970634

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wunstorfer Landstraße 9

    30453 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 4005-2120

    Telefon Festnetz: 0511 4005-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • die Anwendung ist vorgesehen
      • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
      • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
    • die vorgesehene Anwendung entspricht derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet

    Fristen

    Geltungsdauer: 3 Jahre ((Regelfrist))

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.

    Vor Erteilung der Genehmigung holt die zuständige Stelle eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English