Beseitigung von Denkmalen Genehmigung

    Kulturdenkmal: Veränderung/Abbruch - Genehmigung

    Beschreibung

    Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung

    • zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
    • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
    • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z.B. durch Werbeeinrichtungen),
    • von seinem Standort entfernt werden.

    Die Genehmigungspflicht betrifft auch

    • das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
    • die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.

    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Denkmalrechtliche Genehmigung/Vergünstigung und öffentliche Förderung

    Allgemeine Informationen

    Denkmalschutz

    Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und Kulturgüter dauerhaft zu sichern. Denkmalschutz ist Kulturgutschutz. Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege. Denkmale sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    Untere Denkmalschutzbehörde

    Für den Denkmalschutz in Oldenburg ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Fachdienst "Bauordnung und Denkmalschutz" zuständig. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist Ansprechpartner in allen Fragen des Denkmalschutzes für die Stadt Oldenburg. Sie gibt Auskünfte über das Verzeichnis der Baudenkmale in Oldenburg, berät vor Beginn sowie während einer Maßnahme und erteilt entsprechende Genehmigungen.

    Kulturdenkmal

    Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten. Kulturelles Erbe ist für Gesellschaften außerordentlich wichtig, um sich an Hand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse mit ihrer Geschichte zu identifizieren und dadurch eine gesellschaftliche Identität zu bilden.
    Baudenkmale sind bauliche Anlagen, also in der Regel Gebäude. Aber auch Grünanlagen, wie zum Beispiel der Schlossgarten oder die Wallanlagen, gehören zu den Baudenkmalen. Teilweise werden auch ganze Straßenzügen oder Stadtquartiere zu Gruppen baulicher Anlagen (Ensemble) zusammengefasst. Dabei können Pflanzen sowie Frei- und Wasserflächen als Teil des Baudenkmals gelten. Zu den Kulturdenkmalen zählen weiterhin Bodendenkmale bzw. archäologische Denkmale, die Aufschluss über menschliches Leben in vergangenen Zeiten geben. Als letzte Gruppe der Kulturdenkmale sind bewegliche Denkmale, wie zum Beispiel Museumsgut oder Archivalien, zu nennen. In der Stadt Oldenburg steht der alte Kran am Hafen als bewegliches Denkmalgut. Es sei noch erwähnt, dass Denkmale nicht unbedingt "alt" sein müssen, auch jüngere Denkmale können unter Schutz gestellt werden, wenn sie zum Beispiel als wichtige Zeitzeugen einer Epoche eingestuft werden.
    Alle diese verschiedenen Arten von Denkmalen stellen "Kulturdenkmale" dar.

    Hierüber gibt es im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz eine zusammenfassende Liste, das Verzeichnis der Baudenkmale für die Stadt Oldenburg, die gern eingesehen werden kann. Das Verzeichnis wird von Fall zu Fall fortgeschrieben.

    Genehmigungen

    Auch in einem Baudenkmal darf modernisiert und verändert werden. Das erfordert aber eine vorherige Absprache und bedarf einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden!
    Die denkmalrechtliche Genehmigung wird gemäß § 10 des NDSchG für alle gestaltenden Maßnahmen sowie auch für Instandsetzungen an einem Denkmal benötigt. Um die Genehmigung zu erwirken, muss die geplante Maßnahme, evtl. durch Bauzeichnungen/-beschreibungen ergänzt, schriftlich und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Oldenburg beantragt werden. Es erfolgt daher auch häufig ein Ortstermin gemeinsam mit der Behörde und dem Bauherrn (gegebenenfalls auch mit dem Architekten). Die schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei.

    Hinweis: Unabhängig von der denkmalrechtlichen Genehmigung kann eine Baugenehmigung für bauliche Maßnahmen an einem Denkmal oder auch für die Umnutzung eines Gebäudes unerlässlich sein. In diesem Fall wird die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung beinhalten.
    Auskünfte hierüber erteilt die Bauordnung, Telefon 0441 235-3637 von montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr.

    Vergünstigungen

    Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Eigentümer, weil sie auf Grund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken.
    Deshalb kann der Eigentümer für Maßnahmen, die zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung eines Kulturdenkmales erforderlich sind, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt sind.Wichtigste Rechtsgrundlagen bilden hier die §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b EStG. Die Regelungen der §§ 7 i bis 10 g EStG können allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn mit den Baumaßnahmen eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung für das Denkmal verbunden ist. Für alle anderen Erhaltungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen des § 11 b EStG. Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen kann, ist eine Bescheinigung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Oldenburg erforderlich: Es können auf Antrag nur die Maßnahmen geltend gemacht werden, die im Vorfeld mit der Behörde abgestimmt wurden. Die schriftliche Genehmigung muss vorliegen. Um nach Ausführung der Maßnahme eine Bescheinigung gemäß der §§ 7 i ff EStG/EStDV ausstellen zu können, müssen die Originalrechnungen (möglichst geordnet nach Gewerken) eingereicht werden. Diese Belege werden der Bescheinigung dann nach Abschluss der Prüfung wieder beigefügt. Die Bescheinigung ist allerdings kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Prüfung mit notwendiger abschließender Ortsbesichtigung.

    Hinweis: Keine steuerlichen Begünstigungen erfahren Maßnahmen, die eine Förderung oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten. Diese werden von den anerkannten Herstellungskosten abgezogen. Es wird dann lediglich der Differenzbetrag für die steuerliche Vergünstigung zu Grunde gelegt. Weiterhin dürfen Maßnahmen, die nicht genehmigt oder mindestens abgestimmt sind, nicht bescheinigt werden. Daher wird empfohlen, vor Einreichen eines Bescheinigungsantrages Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zu nehmen.

    Öffentliche Förderungen

    Gemäß § 32 NDSchG bewilligt das Land Niedersachsen Zuschüsse für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Anträge dafür sind über die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Oldenburg beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu stellen.
    Der Bund gewährt nur Mittel zur Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmalen von nationaler Bedeutung. Anträge sind bei der Stadt Oldenburg zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für Maßnahmen an Baudenkmalen von der Niedersächsischen Agrarstrukturverwaltung (Programm zur Entwicklung typischer Landschaften) gewährt werden. Anträge sind bei der Stadt Oldenburg zu stellen.
    Des Weiteren gibt es eventuell Unterstützungen über verschiedene halb öffentliche und private Einrichtungen (zum Beispiel Stiftung Niedersachsen, VGH-Stifung, Nds. Sparkassenstiftung oder auch Deutsche Stiftung Denkmalschutz). Anträge auf Fördermittel vom Nds. Landesamt oder vom Bund sind erhältlich beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD), Ofener Straße 15 in 26121 Oldenburg.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Denkmalrechtliche Genehmigung/Vergünstigung und öffentliche Förderung

    Allgemeine Anfragen/Auskünfte: denkmalschutz[at]stadt-oldenburg.de

    Hilke Kleen
    Zimmer 135
    Telefon 235-2119
    Hilke.Kleen[at]stadt-oldenburg.de

    Mario Carstens
    Zimmer 136
    Telefon 235-3657
    Mario.Carstens[at]stadt-oldenburg.de

    Torsten Hackfeld
    Zimmer 136
    Telefon 235-2748
    Torsten.Hackfeld[at]stadt-oldenburg.de

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Bauordnung und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 a

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3440

    E-Mail: bauordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst entscheidet auf Antrag über Bauvorhaben im Stadtgebiet und wacht über die Einhaltung der zahlreichen und teilweise recht komplizierten Vorschriften und Auflagen des Baurechts. Nicht nur Neubauten, auch Umbauvorhaben, das Anbringen von Reklametafeln oder Nutzungsänderungen können einer Genehmigung von hier bedürfen. Um alle Fragen des Denkmalschutzes kümmert sich dieser Fachdienst als Untere Denkmalschutzbehörde. Er führt eine Liste sämtlicher denkmalgeschützter Objekte. Außerdem werden hier zentral die Bauakten aller Gebäude in der Stadt Oldenburg verwaltet.

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen

    Formulare

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Denkmalrechtliche Genehmigung/Vergünstigung und öffentliche Förderung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Denkmalrechtliche Genehmigung/Vergünstigung und öffentliche Förderung

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, aktualisiert am 13.04.2011

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.04.2011

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungMWK

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de