Jagdpachtvertrag: Anzeige
Beschreibung
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige
Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.
Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.
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Jagdpachtvertrag: Anzeige
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige
- Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
- Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
- Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)
- Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
- Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
- Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Kosten
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.
Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige
Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro
Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige
Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.
Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.03.2012
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.02.2012
Stichwörter
Landwirtschaft, ValidierungML, Umwelt und Jagd