Jagdpachtvertrag

    Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Beschreibung

    Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.

    Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.

    Online-Dienst

    Jagdpachtvertrag: Anzeige

    ID: L100040_473375007

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Göttingen)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023 (von: Nieder, Oliver)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Schefer, Nadine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    • Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
    • Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
    • Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)
    • Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
    • Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
    • Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

    Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

    Kosten

    Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro

    Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.

    Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.03.2012

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.02.2012

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Landwirtschaft, ValidierungML, Umwelt und Jagd

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)