JagdpachtvertragOnline erledigen

    Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Beschreibung

    Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

    ID: L100040_473375007

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 525-0

    Fax: 0551 525-180

    E-Mail: info@landkreisgoettingen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    • Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
    • Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
    • Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)

    Fristen

    Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

    Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

    Kosten

    Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.

    Hinweise für Göttingen: Jagdpachtvertrag: Anzeige

    Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.03.2012

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.02.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungML, Landwirtschaft, Umwelt und Jagd

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de