Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung

    Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

    Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

    Beschreibung

    Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

    Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

    Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

    Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen

    Allgemeine Informationen

    Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.


    Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
    Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.


    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und –größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.


    Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass

    • keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
    • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
    • Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
    • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

    Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.

    Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG
    Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen kann entfallen, wenn die nach der Änderung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Kann die Änderung dennoch Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die behördliche Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Es ist empfehlenswert, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare (Abschnitt VI) vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.


    Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft. Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG ist hier nicht gegeben. Für die Änderung ggf. erforderliche andere behördliche Genehmigungen oder Entscheidungen, z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, sind vom Betreiber gesondert einzuholen.
    Zur Klärung der Verfahrensfragen und des Umfangs der Anzeigeunterlagen wird die Durchführung eines Vorgesprächs (Antragskonferenz) zwischen der Genehmigungsbehörde, den betroffenen Fachbehörden und dem Unternehmen empfohlen.

    Leitfaden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz



    Allgemeine Informationen

    Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.


    Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
    Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.


    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und -größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.


    Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass

    • keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
    • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
    • Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
    • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

    Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.

    Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG
    Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen kann entfallen, wenn die nach der Änderung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Kann die Änderung dennoch Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die behördliche Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Es ist empfehlenswert, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare (Abschnitt VI) vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.


    Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft. Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG ist hier nicht gegeben. Für die Änderung ggf. erforderliche andere behördliche Genehmigungen oder Entscheidungen, z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, sind vom Betreiber gesondert einzuholen.
    Zur Klärung der Verfahrensfragen und des Umfangs der Anzeigeunterlagen wird die Durchführung eines Vorgesprächs (Antragskonferenz) zwischen der Genehmigungsbehörde, den betroffenen Fachbehörden und dem Unternehmen empfohlen.

    Leitfaden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz



    Online-Dienst

    Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    ID: L100040_578553188

    Beschreibung

    Sie möchten eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern. Dann können Sie hier, im Onlinedienst „ELiA-Online“ die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 16.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.

    Ansprechpartner

    Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 163-0

    Fax: 05121 163-999

    E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Freundallee 9a

    30173 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 9096-0

    Fax: 0511 9096-199

    E-Mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

    Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

    Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.

    In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.

    Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist – in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Fristen

    Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

    Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

    7 Monate

    3 Monate (im vereinfachten Verfahren)

    Kosten

    Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

    Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

    Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung

    Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 31.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Genehmigung, Immissionsschutz, immissionsschutzrechtlich, genehmigungsbedürftig, Umwelteinwirkungen, Anlage, Betrieb, Errichtung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)