Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Beschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und –größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass
- keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.
Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen kann entfallen, wenn die nach der Änderung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Kann die Änderung dennoch Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die behördliche Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Es ist empfehlenswert, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare (Abschnitt VI) vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft. Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG ist hier nicht gegeben. Für die Änderung ggf. erforderliche andere behördliche Genehmigungen oder Entscheidungen, z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, sind vom Betreiber gesondert einzuholen.
Zur Klärung der Verfahrensfragen und des Umfangs der Anzeigeunterlagen wird die Durchführung eines Vorgesprächs (Antragskonferenz) zwischen der Genehmigungsbehörde, den betroffenen Fachbehörden und dem Unternehmen empfohlen.
Leitfaden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und -größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass
- keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.
Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Ein Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen kann entfallen, wenn die nach der Änderung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich gering sind und gleichzeitig die Erfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Kann die Änderung dennoch Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die behördliche Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Es ist empfehlenswert, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare (Abschnitt VI) vorzunehmen und den weiteren Unterlagenbedarf bzw. die weitere Verfahrensweise mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft. Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG ist hier nicht gegeben. Für die Änderung ggf. erforderliche andere behördliche Genehmigungen oder Entscheidungen, z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, sind vom Betreiber gesondert einzuholen.
Zur Klärung der Verfahrensfragen und des Umfangs der Anzeigeunterlagen wird die Durchführung eines Vorgesprächs (Antragskonferenz) zwischen der Genehmigungsbehörde, den betroffenen Fachbehörden und dem Unternehmen empfohlen.
Leitfaden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz
Online-Dienst
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.
Ansprechpartner
Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontaktperson
Herr Wittek
Herr Schön
Herr Erxleben
Frau Bolte-Schacht
Zuständig für
- Sonstiges: Sekretariat
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 5721 7031550
E-Mail: bauaufsicht@schaumburg.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung
Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.
Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.
In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist – in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Fristen
Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung
Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
7 Monate
3 Monate (im vereinfachten Verfahren)
Kosten
Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung
Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Niedersachsen: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Erteilung
Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
- IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung - von Vor-Ort-Besichtigungen
- Immissionsschutz: Auskünfte zu Umweltinformationen
- Immissionsschutz: Feuerungsanlagen gemäß der 44. BImSchV
- Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
- Immissionsschutz: Überwachung nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- Immissionsschutz: Überwachung öffentlicher Tankstellen
- Immissionsschutz: Feuerungsanlagen gemäß der 44. BImSchV
- Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
- Immissionsschutz: Auskünfte zu Umweltinformationen
- Immissionsschutz: Überwachung öffentlicher Tankstellen
- Immissionsschutz: Überwachung nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung - von Vor-Ort-Besichtigungen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 31.01.2021
Stichwörter
Genehmigung, Immissionsschutz, immissionsschutzrechtlich, genehmigungsbedürftig, Umwelteinwirkungen, Anlage, Betrieb, Errichtung