Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Erteilung

    Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial: Anzeige

    Die Ernte in einem zugelassen Saatguterntebestand, einem Mutterquartier oder einer Samenplantage muss drei Werktage vor Beginn bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut ist der zuständigen Stelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist. Das heißt, der Saatguterntebestand oder die Samenplantage muss zugelassen sein.

    Sofern die zuständige Stelle die Ernte nicht untersagt, kann die Ernte stattfinden. Nur angemeldete Forstsamen- und Pflanzenbetriebe dürfen die Ernte durchführen. Der Waldbesitzer oder sein Beauftragter ist verpflichtet die Ernte zu beaufsichtigen, eine Sammelstelle einzurichten und eine Sammelliste zu führen. Wenn das Vermehrungsgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger verbracht werden soll, ist durch die zuständige Behörde ein Stammzertifikat auszustellen. Dieses begleitet die Ware im Original.

    Online-Dienst

    Erntezulassungsregister

    ID: L100040_419355020

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    Version

    Technisch erstellt am 12.02.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Porschestraße 49

    38440 Wolfsburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05361 28-1531

    E-Mail: ea@stadt.wolfsburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.10.2011 (von: Nicole Krüger)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut

    Adresse

    Hausanschrift

    Calenberger Straße 2

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 120-2256

    E-Mail: dirk.mueller@ml.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 10.02.2021 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt werden Angaben über

    • die Registernummer des zu beerntenden Ausgangsmaterials
    • die zu beerntenden Teilflächen
    • den Beginn der Ernte
    • die Lage der Sammelstelle mit genauen Ortsangaben
    • Name und Telefonnummer des Sammelstellenleiters (welcher die Sammelliste führt)
    • über den Lieferanten gemäß FoVG
    • den Ernteunternehmer gemäß FoVG
    • den ersten Empfänger gemäß FoVG 
    • das Ernteverfahren
    • Sammelliste gemäß Anlage zur FoDVD

    Formulare

    Über den personalisierten Zugang des Erntezulassungsregisters

    Voraussetzungen

    • Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial zuvor gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen worden ist. 
    • Anmelden kann die Ernte nur 
      • die oder der Waldbesitzende dieser Flächen,
      • eine von ihr oder ihm beauftragte Person 
      • oder ein nach dem FoVG angemeldeter Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Waldbesitzende mit zugelassenem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut oder angemeldete Forstsamen-und Forstpflanzenbetriebe erhalten auf Antrag eine personalisierten Zugang zum digitalen Erntezulassungsregister. Hierüber kann die Ernte angemeldet werden.

    • Digitales Erntezulassungsregister öffnen
    • Persönlichen Nutzernamen und Kennwort eingeben
    • Menüpunkt Ernte auswählen
    • Hinter der zu beerntenden Registereinheit einen Haken setzen und Aktion „Ernte anmelden“ ausführen
    • Geforderte Angaben in die EDV-Masken der Bearbeitungsschritte 1-4 im digitalen Erntezulassungsregister eingeben und Erntevorgang abspeichern
       

    Fristen

    Sie müssen die Erntemaßnahme drei Werktage vor deren Beginn anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Maximal 1 Monat

    Kosten

    Die Ernteanmeldung selbst ist kostenlos.

    Falls die Ernte durchgeführt wird und das Saatgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger gesandt wird, ist ein Stammzertifikat erforderlich. Für die Ausstellung des Stammzertifikates fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 95.4.2 an: je nach Zeitaufwand, mindestens 12,00 Euro und höchstens 55,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 09.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    forstwirtschaftliches Vermehrungsgut, Wildlingswerbung von Waldbäumen, Forstsaatguternte, forstliche Vermehrungsgüter, forstliches Vermehrungsgut, Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial: Anzeige, forstwirtschaftliche Vermehrungsgüter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)