Anzeige eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes

    Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb: Anzeige

    Beschreibung

    Jeder Betrieb, der forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen will, muss sich bei der zuständigen Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut anmelden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Betrieb zugelassen werden. Er bekommt dann eine Betriebsnummer. Diese wird an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet und dort in einem bundesweiten Register geführt. Die Betriebsnummer muss auf Lieferscheinen von forstlichem Vermehrungsgut angegeben werden.

    Online-Dienst

    Erntezulassungsregister

    ID: L100040_419355020

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    Version

    Technisch erstellt am 12.02.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut

    Adresse

    Hausanschrift

    Calenberger Straße 2

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 120-2256

    E-Mail: dirk.mueller@ml.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 10.02.2021 (von: Mura, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Wilhelmshaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    26382 Wilhelmshaven

    Rathaus

    Bus: Linie 6

    Bus: Linie 2

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04421 16-1309

    E-Mail: ea@stadt.wilhelmshaven.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zum Namen des Betriebes, der Rechtsform, der Adresse, der Telefonnummer, der Mailadresse, des Namens der verantwortlichen Person nach dem FoVG, der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Person.

    Ob weitere Unterlagen benötigt werden, hängt von der Art des Betriebes ab.
     

    Formulare

    Formloser schriftlicher Antrag über das Kontaktformular des elektronischen Erntezulassungsregisters

    Voraussetzungen

    Der Betrieb muss

    • seinen Firmensitz in Niedersachsen haben, 
    • über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen
    • und eine verantwortliche Personen mit den notwendigen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen verfügen.

    Welche dies im Einzelfall sind, ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig.

    Arten des Betriebes können sein: 

    • Klenge, 
    • Forstbaumschule, 
    • waldbesitzende Person, 
    • Saat- und Pflanzgutbetrieb, 
    • Händler von Vermehrungsgut, 
    • Ernteunternehmer von Vermehrungsgut.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nach dem Einreichen der notwendigen Unterlagen werden diese von der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut geprüft. Sofern die Voraussetzungen nach den Unterlagen gegeben sind, wird der Betrieb in einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen und die verantwortliche Person befragt. Sofern sich daraus keine Hinderungsgründe ergeben, wird dem Betrieb die Betriebsnummer nach dem FoVG mitgeteilt und die Betriebsneuanmeldung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Eintragung in das Nationale Register gemeldet.

    • Digitales Erntezulassungsregister öffnen
    • Kontaktformular ausfüllen
    • Erforderliche Unterlagen (s. o.) anhängen
    • Per Briefpost erhalten Sie nach dem Ortstermin einen Bescheid.
       

    Fristen

    Sie müssen den Betrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betriebsaktivität anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    maximal 3 Monate

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 95.4.5  -  je nach Zeitaufwand.: Gebühr ab 120.0 EUR bis 650.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Angemeldete Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind nach Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) zu einer gesonderten Buchführung verpflichtet. Diese ist 10 Jahre aufzubewahren.

    Die Betriebe (Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsstätten und Transportmittel) können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut zu Geschäftszeiten jederzeit betreten werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Prüfungen vornehmen, Proben entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 09.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Forstvermehrungsgutgesetz, Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb: Anzeige, forstliches Vermehrungsgut, Forstsamenklenge, Klenge, Forstpflanzenhandel, Forstpflanzenbetriebe, Forstwirtschaft, Forstbaumschule, Forstsamenhandel, Forstsamenernte, Forstsamenbetriebe, FoVG, FoVG-Nummer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)