Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung HandwerksbetriebOnline erledigen

    Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Sie sind Handwerker und möchten direkt am Einsatzort parken? Dann können Sie einen speziellen Parkausweis beantragen.

    Beschreibung

    Handwerker benötigen öfter für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind. 

      Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 

      Ausnahmeregelungen:

      • Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
      • bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
      • Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben
      • Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens, wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zulässt
      • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
      • Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen zu parken

      Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze (u.a. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für blinde Menschen) dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.

      Online-Dienst

      Parkerleichterung für Firmen (Handwerker, soziale Dienste)

      ID: L100039_243360903

      Online erledigen

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      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      zuständige Stelle

      Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

      Zuständigkeit

      Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

      Ansprechpartner

      Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

      Beschreibung

      Der offizielle Gründungstag für den Zusammenschluss von Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern zu einer Verwaltungseinheit war der 2. Oktober 1972. Entsprechend ihrem Motto "Hier lässt es sich gut leben!" kann die Verbandsgemeinde Jockgrim sehr stolz sein auf ihr einmalig schönes Verwaltungsgebäude in der Unteren Buchstraße 22 in Jockgrim. Das Bauwerk wurde auf den Fundamenten des ehemaligen Ringofens der Falzziegelwerke Carl Ludowici errichtet und ist dem Charakter der früheren Ziegeleigebäude angeglichen. Im Jahr 1993 wurde es feierlich eingeweiht. Vorher war der Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung in der ehemaligen ""Villa Sommer"" und in einem 1974 errichteten Erweiterungsbau.

      Adresse

      Hausanschrift

      Untere Buchstraße 22

      76751 Jockgrim

      Parkplätze

      • Parkplatz: Entlang der Bahnlinie, Zufahrt gegenüber Bürgerhaus (zeitlich nicht begrenzt)
        Anzahl: 100  Gebühren: nein
      • Parkplatz: Am Verwaltungsgebäude Untere Buchstraße (max. 2 Stunden)
        Anzahl: 20  Gebühren: nein
      • Behindertenparkplatz:
        Anzahl: 2  Gebühren: nein

      Haltestellen

      • Haltestelle: Jockgrim Bf
        Linien:
        • S-Bahn: S 51 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
        • S-Bahn: S 52 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
      • Haltestelle: Jockgrim, Bürgerpark
        Linien:
        • Bus: Linie 556
        • Bus: Linie 598

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Kontakt

      Telefon Festnetz: +49 7271 599-0

      Fax: +49 7271 599-115

      E-Mail: info@vg-jockgrim.de

      Internet

      Zahlungsweisen

      Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Paypal, Bargeldzahlung, Überweisung/Zahlschein, Kontaktlos bezahlen, giropay

      Bankverbindung

      Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      IBAN: DE41 5485 0010 0006 0096 41

      BIC: SOLADES1SUW

      Bankinstitut: SparkasseSüdpfalz

      Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      IBAN: DE57 5486 2500 0007 1900 00

      BIC: GENODE61SUW

      Bankinstitut: VR Bank Südpfalz eG

      Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

      IBAN: DE86 5489 1300 0081 0785 05

      BIC: GENODE61BZA

      Bankinstitut: VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG

      Version

      Technisch geändert am 13.06.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      Schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten).

      Voraussetzungen

      Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

      Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

      • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
      • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
      • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

      Rechtsgrundlage(n)

      Fristen

      Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.

      Kosten

      Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 20.09.2023

      Version

      Technisch geändert am 21.09.2023

      Stichwörter

      Ausnahmegenehmigung, Werkstattwagen, Werkstatt, Handwerkerparkausweis

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de