Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen
Sie fragen sich, wann eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht und welche Aufgaben damit einhergehen? Die Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind oder Jugendlichen ist die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern und soll das Kindeswohl garantieren.
Beschreibung
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.
Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.
Hinweise für Worms: Nutzungsentschädigung bei Einweisungen
Rückforderung von aus der obdachlosrechtlichen Unterbringung resultierenden Kosten für nicht laufende Fälle
Rückforderung von aus der obdachlosrechtlichen Unterbringung resultierenden Kosten für nicht laufende Fälle
Hinweise für Worms: Amtsvormund, -pflegschaft
Amtsvormundschaften
Gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften
Die Vormundschaft des Jugendamtes tritt entweder kraft Gesetzes (sogenannte Gesetzliche Amtsvormundschaft) oder durch gesonderte Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (sogenannte Bestellte Amtsvormundschaft) ein. Das Jugendamt wird nur zum Vormund oder Pfleger bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist.
Gesetzliche Vormundschaften: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft ein.
Bestellte Vormundschaften: Das Jugendamt wird zum Vormund für ein Kind bestellt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind (z.B. wenn Eltern die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wurde oder der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist). Das Jugendamt ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Bestellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss.
Pflegschaften
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind.
Amtsvormundschaften
Gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften
Die Vormundschaft des Jugendamtes tritt entweder kraft Gesetzes (sogenannte Gesetzliche Amtsvormundschaft) oder durch gesonderte Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (sogenannte Bestellte Amtsvormundschaft) ein. Das Jugendamt wird nur zum Vormund oder Pfleger bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist.
Gesetzliche Vormundschaften: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft ein.
Bestellte Vormundschaften: Das Jugendamt wird zum Vormund für ein Kind bestellt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind (z.B. wenn Eltern die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wurde oder der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist). Das Jugendamt ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Bestellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss.
Pflegschaften
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Oliver Ruppmich
Fax: +49 6241 853-5199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5122
Internet
Voraussetzungen
Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht insbesondere ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt:
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall ein Teil oder die ganze elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw. die elterliche Sorge des lebenden Elternteils ruht oder aber der alleinige sorgeberechtigte Elternteil stirbt.
- wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
- wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, zum Beispiel bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe.
- beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.
- nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne eines verantwortlichen Erwachsenen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.
Kosten
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.
Für seine Tätigkeit als Vormund oder Ergänzungspfleger erhebt das Jugendamt keine Gebühren.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 20.09.2019
Stichwörter
Eltern, Verein, Gericht, Sorgerecht, gesetzlicher Vertreter, Pflegschaft, Finanzen, Kind, Jugendamt, Pfleger, Jugendlicher, Kinder, Jugendliche, Ergänzungspfleger, Vater, Mündel, Mutter, Vormundschaft, Vormund