Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen
Sie fragen sich, wann eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht und welche Aufgaben damit einhergehen? Die Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind oder Jugendlichen ist die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern und soll das Kindeswohl garantieren.
Beschreibung
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.
Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ingrid Lindner
Hausanschrift
E-Mail: ingrid.lindner@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-358
Telefon Festnetz: 02631 803-358
Frau Antje Escher
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-323
E-Mail: antje.escher@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-323
Frau Petra Schmidt
Hausanschrift
E-Mail: petra.schmidt@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-335
Telefon Festnetz: 02631 803-335
Frau Birgit Hoß
Hausanschrift
Fax: 02631 80393-433
E-Mail: birgit.hoss@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-433
Frau Alina Schultze
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-141
Fax: 02631 80393-141
E-Mail: alina.schultze@kreis-neuwied.de
Frau Kristina Maier
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-316
E-Mail: kristina.maier@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-316
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 1. Leitung (Beistandschaften & Vormundschaften)
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
Kontaktperson
Frau Antje Escher
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
E-Mail: antje.escher@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-323
Telefon Festnetz: 02631 803-323
Voraussetzungen
Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht insbesondere ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt:
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall ein Teil oder die ganze elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw. die elterliche Sorge des lebenden Elternteils ruht oder aber der alleinige sorgeberechtigte Elternteil stirbt.
- wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
- wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, zum Beispiel bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe.
- beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.
- nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne eines verantwortlichen Erwachsenen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.
Kosten
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.
Für seine Tätigkeit als Vormund oder Ergänzungspfleger erhebt das Jugendamt keine Gebühren.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 20.09.2019
Stichwörter
Eltern, Verein, Gericht, Sorgerecht, gesetzlicher Vertreter, Pflegschaft, Finanzen, Kind, Jugendamt, Pfleger, Jugendlicher, Kinder, Jugendliche, Ergänzungspfleger, Vater, Mündel, Mutter, Vormundschaft, Vormund