Hilfe zur Gesundheit Erbringung

    Gesundheitshilfe

    Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

    Beschreibung

    Leistungen der Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe können bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer persönlicher und gesundheitlicher Voraussetzungen gewährt werden. Je nach Hilfebedarf kommen folgende Leistungen in Betracht:

    • Vorbeugende Gesundheitshilfe,
    • Hilfe bei Krankheit,
    • Hilfe zur Familienplanung,
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
    • Hilfe bei Sterilisation.

    Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Eine umfassende und einzelfallbezogene Beratung gewährleisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (Sozialamt).

    Hinweise für Worms: Gesundheitshilfe

    Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel

    Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.

    Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.

    Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel

    Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.

    Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.

    Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel

    Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.

    Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
    • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
    • Personalausweis oder Pass
    • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
    • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

    Voraussetzungen

    • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
    • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

    Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

    Fristen

    Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 07.04.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Behandlungsschein, Krankenhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020