Gesundheitshilfe
Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.
Beschreibung
Leistungen der Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe können bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer persönlicher und gesundheitlicher Voraussetzungen gewährt werden. Je nach Hilfebedarf kommen folgende Leistungen in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Eine umfassende und einzelfallbezogene Beratung gewährleisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (Sozialamt).
Hinweise für Worms: Gesundheitshilfe
Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.
Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.
Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.
Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.
Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.
Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Oliver Ruppmich
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5121
Fax: +49 6241 853-5099
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
- Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
- Personalausweis oder Pass
- Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
- erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.
Voraussetzungen
- Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
- Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Fristen
Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.07.2020
Stichwörter
Behandlungsschein, Krankenhilfe