Planfeststellung
Beschreibung
Die Planfeststellung ist in Deutschland ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung beinhaltet und bündelt andere behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Ohne die Planfeststellung wäre bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung sehr schwierig und zeitaufwändig machen würden. Dabei wird eine umfassende Beteiligung der Bürger und Betroffenen durch die Möglichkeit der Einwendungen und eines eventuellen Erörterungstermins gewährleistet.
Insbesondere
- die Errichtung und Änderung von
- Bergbahnen,
- Energiefreileitungen ab 110 kV,
- Flughäfen und Landeplätzen,
- Gasversorgungsleitungen über 300 mm Durchmesser,
- Eisenbahnstrecken,
- der Deichbau und Gewässerausbau sowie
- der Neubau und wesentliche Änderungen von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen
unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.
Ansprechpartner
Stadt Sinzig - FB 5 - Bauen, Wohnen, Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen während der Kern-Arbeitszeit zur Verfügung:  Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr  Außerhalb der Kernzeit können mit den Sachbearbeitern flexibel Termine abgesprochen werden.  Bürgerbüro im Rathaus:  Montag - Mittwoch von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr - 18.00 Uhr Freitag von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr Zusätzlich an jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Bernhard Wördehoff
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 02642 4001-590
E-Mail: Bauamt@sinzig.de
Telefon Festnetz: 02642 4001-511
Internet
Weitere Informationen
Bauamt
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)und i. V. m. den speziellen Fachgesetzen, z. B. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Landesstraßengesetz (LStrG), Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG) etc
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz