Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von PlakatenOnline erledigen

    Plakatierungen

    Sie können unter einigen Voraussetzungen im öffentlichen Raum Plakate anbringen.

    Beschreibung

    Das kulturelle Leben in Rheinland-Pfalz zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte,  Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in Rheinland-Pfalz Teil der kulturellen Vielfalt.
    Die städtischen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung,  angebracht werden darf.  Diese Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch  verbessern.

    Folgendes gilt es zu beachten:

    • Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an:
      • Laternenmasten,
      • Litfaßsäulen und Anschlagtafeln,
      • Großwerbetafeln an den Ortseingängen.
    • Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig.
    • Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen bzw. Hängestellen erteilt.
    • Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.

    Hinweise für Landstuhl: Plakatierungen

    Für die Verbandsgemeinde Landstuhl gelten nachfolgende spezifische Regelungen:

    1. Der Antrag muss mindestens 14 Tage im Voraus gestellt werden.
    2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Anbringung der Plakatträger nicht gefährdet werden.
    3. Die Aufstellungsorte der Plakate sind so zu wählen, dass eine Gefahr für Fußgänger ausgeschlossen ist.
    4. Die Plakate dürfen nicht an öffentlichen Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Bushaltestellen und Bäumen/Sträuchern befestigt werden.
    5. Die Plakate sind nach Ablauf der Erlaubnis unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht fristgerecht, werden die Plakate durch den Bauhof der Verbandsgemeinde Landstuhl kostenpflichtig entfernt.
    6. Die Anbringung von Plakatträgern auf dem Vorplatz der Stadthalle der Sickingenstadt Landstuhl ist nicht erlaubt.
    7. Diese Erlaubnis gilt nur für das Aufstellen und Anbringen von Plakatträgern innerhalb geschlossener Ortschaften. Beim Plakatieren außerhalb geschlossener Ortschaften sind beiliegende Richtlinien zu beachten.
    8. Die Standorte sind so zu wählen, dass bereits aufgestellte Plakatträger sichtbar bleiben. Die bereits aufgestellten Plakatträger dürfen weder überklebt, noch darf deren Standort verändert werden.
    9. Erfolgt die Aufstellung nicht ordnungsgemäß oder werden die Plakate nach Ablauf der Frist nicht eingeholt, so werden die Plakate unverzüglich vom Bauhof der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl kostenpflichtig entfernt.

    Online-Dienst

    Antrag Plakatierung

    ID: L100039_272831435

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstraße 27

    67697 Otterberg

    Öffnungszeiten

    Verwaltung: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Bürgercenter: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06301 719403

    Telefon Festnetz: 06301 607-0

    E-Mail: postfach@otterbach-otterberg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Aufstellung von Schildern, Plakaten o.ä.
    Aufstellung von Schildern, Plakaten o.ä.

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Landstuhl - Fachbereich - Zentrales Infrastrukturmanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 49

    66849 Landstuhl

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06371 83-0

    Fax: 06371 83-101

    E-Mail: vg@landstuhl.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Landstuhl: Plakatierungen

    §§ 41, 47,48 und 49 des Landesstraßengesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 13 Landesgebührengesetz

    Kosten

    Hinweise für Landstuhl: Plakatierungen

    Die Gebühr für Gewerbetreibende (ortsansässig oder auswärtig), Veranstalter von Flohmärkten, Discoveranstalter, Konzertveranstalter usw. beträgt

                      je Plakat bis auf Dauer einer Woche (7 Tage)      

    Bei einer längeren Aufstellungsdauer der Plakate erhöht sich die Gebühr entsprechend. Hierbei wird eine maximale Aufstellungsdauer von 14 Tagen genehmigt. Die maximale Plakatanzahl von 20 Stück pro Bereich (Bereichsaufteilung siehe Antrag) soll dabei nicht überschritten werden.

    Für die Aufstellung von Plakaten durch ortsansässige Vereine, Parteien und Wählergruppen, Institutionen etc. wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 10,- € für eine Aufstellungsdauer von 14 Tagen erhoben. Auch hier wird die Plakatanzahl auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt (max. 20 Stück pro Bereich).

    Eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis ergeht an:

     Fördervereine von Einrichtungen der Verbandsgemeinde Landstuhl sowie der Ortsgemeinden (wie z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, etc.)

     Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Landstuhl

     Veranstaltungen, bei denen die Ortsgemeinden oder die Sickingenstadt Landstuhl Ausrichter sind

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Landstuhl: Plakatierungen

    Richtlinien des Straßen- und Verkehrsamtes Kaiserslautern zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung:

    Erfahrungsgemäß finden jährlich viele Dorf-, Vereins- und private Festveranstaltungen statt. Hierzu wird von den meist ehrenamtlich tätigen Veranstaltern die Werbetrommel entsprechend gerührt.

    Zur Hinweisung werden vielerorts Plakate und Transparente aufgestellt. Leider schießen einige der "Werbefachleute" dabei über das Ziel hinaus, denn nicht alles, was eine Erhöhung der Festumsätze verspricht, ist erlaubt.

    Die Werbung an öffentlichen Straßen ist durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Hierzu zählen insbesondere der § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) sowie der § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die §§ 23 und 23 des Landesstraßengesetzes (LStrG).

    Nach diesen Vorschriften sind Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig, da Anlagen der Außenwerbung aller Art entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besonders geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es dürfen deshalb nur die für den Verkehrsablauf erforderlichen Schilder aufgestellt werden, wozu jedoch keine privaten Schilder gerechnet werden können.

    Es ist ausdrücklich verboten, Werbung oder private Hinweisschilder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen (Schilder) oder Einrichtungen (z.B. Ampelanlagen, Leitpfosten) auch innerorts aufzustellen. Selbstverständlich dürfen Verkehrszeichen von Werbeschildern nicht verdeckt werden.

    Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verbote Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wir bitten daher, die Vorschriften unbedingt einzuhalten.

    Bei Fragen zur Aufstellung von Werbeanlagen steht Ihnen Ihre zuständige Straßenmeisterei

    (Tel 06371-9248-0) bzw. das Straßen- und Verkehrsamt Kaiserslautern (Tel. 0631/3631-171) für Auskünfte zur Verfügung.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    öffentlichen Straßen, Transparentwerbung,, Werbeplakat, öffentlicher Raum

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de