Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können die Erteilung einer Auskunft über Gewerbemeldedaten beantragen.
Beschreibung
Als Gewerberegister wird ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten Gewerbetreibenden bezeichnet, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag Auskunft über die erhobenen Gewerbemeldedaten erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.
Gewerbemeldedaten:
- Der Name des Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit (Grunddaten) können allgemein zugänglich gemacht werden.
- Für eine darüberhinausgehende Auskunft über Gewerbemeldedaten müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen - zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder für Kreditvergaben an die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen - Bürgerservice
Beschreibung
Fachbereich 1
Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1240
55576 Sprendlingen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr (Einwohnermeldeamt und Standesamt) Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr  Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Paula Holst
Internet
Weitere Informationen
Fachbereich 1
Bürgerservice
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen
- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse
- beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- ggf. Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Auskunft zu Gewerbemeldedaten bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über Gewerbemeldedaten haben.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie die Auskunft über die Gewerbemeldedaten sowie ein Gebührenbescheid.
Fristen
keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024
Stichwörter
Gewerbeverzeichnis, Gewerbekartei, Gewerbe, Gewerbemeldedaten, Gewerberegister, Gewerberegisterauszug Datenübermittlung, Auskunft Gewerberegister, Gewerberegisterauskunft, Gewerbeauskunft