Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Beschreibung
Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
- das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
- die Erschließung gesichert ist.
Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.
Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie
- im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines
- vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
- nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
- den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
- die Erschließung gesichert ist,
- die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.
Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.
Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:
- Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
- Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
- Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
- Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.
Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.
Links
Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
AltleiningenFrau van der HoofdBad DürkheimFrau WolfBattenbergFrau van der HoofdBissersheimFrau van der HoofdBobenheimHerr LuffyBockenheimFrau van der HoofdCarlsbergHerr Luffy
DackenheimHerr Luffy
DeidesheimFrau HoffmannDirmsteinFrau van der HoofdEbertsheimFrau van der HoofdEllerstadtFrau HoffmannElmsteinHerr HoockErpolzheimHerr Luffy
EsthalHerr HoockForstFrau HoffmannFrankeneckHerr HoockFreinsheimHerr Luffy
FriedelsheimFrau HoffmannGerolsheimFrau van der HoofdGönnheimFrau HoffmannGroßkarlbachFrau van der HoofdGrünstadtHerr HoockHaßlochFrau WolfHerxheimHerr Luffy
HettenleidelheimHerr Luffy
KallstadtHerr Luffy
KindenheimFrau van der HoofdKirchheimFrau van der HoofdKleinkarlbachFrau van der HoofdLambrechtHerr HoockLaumersheimFrau van der HoofdLindenbergHerr HoockMeckenheimFrau HoffmannMertesheimFrau van der HoofdNeidenfelsHerr HoockNeuleiningenFrau van der HoofdNiederkirchenFrau HoffmannObersülzenFrau van der HoofdObrigheimFrau van der HoofdQuirnheimFrau van der HoofdRuppertsbergFrau HoffmannTiefenthalFrau van der HoofdWachenheimFrau HoffmannWattenheimHerr Luffy
WeidenthalHerr HoockWeisenheim am BergHerr Luffy
Weisenheim am SandHerr Luffy
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Zuständigkeit
Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.
Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.01.2023