Baugenehmigung / Bauantrag
Um ein Bauvorhaben umsetzen zu können, ist oftmals eine Baugenehmigung notwendig. Diese müssen Sie entsprechend beantragen.
Beschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Hinweise für Annweiler am Trifels: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
Hier können Sie das Formular zur Beantragung einer Baugenehmigung ausfüllen.
Bitte senden Sie diesen Antrag unterzeichnet an die Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler, Meßplatz 1, 76855 Annweiler am Trifels.
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Bitte senden Sie diesen Antrag unterzeichnet an die Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler, Meßplatz 1, 76855 Annweiler am Trifels.
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Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen (DIN A4)
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Bauantrag
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Bauantrag Werbeanlage
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Baubeschreibung Anlagen Heizöl
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Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von Flüssiggas
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Baubeschreibung Feuerungsanlagen (DIN A4)
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Baubeschreibung Gebäude
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Betriebsbeschreibung
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Erklärung Bauausführung
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Erklärung Schallschutznachweis
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Erklärung Standsicherheitsnachweis
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Erklärung Wärmeschutznachweis
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Grabungsgenehmigung im öffentlichen Straßenraum
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels - Stabsstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr Montag: 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 13:30 - 16:00 Uhr  oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Bauaufsicht, Denkmalschutz und Landesplanung (Ref. 63)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Florian Kuhn
Frau Nadine Roscher
Hausanschrift
E-Mail: Nadine.Roscher@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-511
Telefon Festnetz: 06341 940-227
Herr Deniz Rehde
Internet
Formulare
Erforderliche Bauunterlagen
Einteilung der Baubezirke - Baukontrolleure
Einteilung der Baubezirke - Baubezirksleiter
Antragsstrecke Baugenehmigung
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 17.05.2023