Jagdschein Erteilung

    Jagdschein erstmalig beantragen

    Sie möchten auf die Jagd gehen? Dann müssen Sie einen Jagdschein mit sich führen, den Sie nach bestandener Jägerprüfung beantragen können.

    Beschreibung

    Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.

    Für Personen, die in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.

    Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt.

    Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.

    Zur Ausstellung des Jagdscheines werden

    • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster Jagdschein,
    • der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
    • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

    benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

    Jagdschein für Ausländer

    Auch ein Ausländer, der in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden deutschen Jagdschein mit sich führen. Nichtdeutsche Staatsangehörige im Sinne Art. 116 Grundgesetz können einen Jagdschein für Ausländer als Tages- oder Jahresjagdschein erhalten (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd vorwiegend ausüben will, erteilt.

    Sofern der Antragsteller in seinem Heimatland eine Jägerprüfung abgelegt hat, die der deutschen Jägerprüfung gleichwertig ist, wird der Jagdschein als Ausländer-Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Sofern diese Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, kann der Jagdschein als Ausländer-Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt werden.

    Zur Ausstellung des Ausländer-Jagdscheines werden

    • eine Jagdeinladung für einen im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich gelegenen Jagdbezirk,
    • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster deutscher Jagdschein,
    • gültiger Jagdschein / Jagdkarte des Heimatlandes,
    • der Personalausweis oder ähnliches,
    • gegebenenfalls ein Führungszeugnis oder ein Strafregisterauszug oder ähnliches des Heimatlandes,
    • der Nachweis einer in Deutschland gültigen und ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
    • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

    benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

    Änderung ab dem Jagdjahr 2023/2024

    Die Ausstellung oder Verlängerung erfolgt ab dem Jagdjahr 2023/2024 nur noch für maximal ein Jahr. Hintergrund der Änderung ist, dass nichtdeutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden können. Die Zuverlässigkeit wird bei diesem Personenkreis daher über die Ausstellung der Jagdscheine im Heimatland geprüft. Die grundsätzliche Voraussetzung der Anerkennung ausländischer Jägerprüfungen bleibt bestehen.

    Gebühren für die Erteilung/Verlängerung eines Ausländerjagdscheines

    Jahresjagdschein: 102 Euro
    Tagesjagdschein:  102 Euro

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt.

    Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.

    Zur Ausstellung des Jagdscheines werden

    • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster Jagdschein,
    • der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
    • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

    benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

    Jagdschein für Ausländer

    Auch ein Ausländer, der in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden deutschen Jagdschein mit sich führen. Nichtdeutsche Staatsangehörige im Sinne Art. 116 Grundgesetz können einen Jagdschein für Ausländer als Tages- oder Jahresjagdschein erhalten (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd vorwiegend ausüben will, erteilt.

    Sofern der Antragsteller in seinem Heimatland eine Jägerprüfung abgelegt hat, die der deutschen Jägerprüfung gleichwertig ist, wird der Jagdschein als Ausländer-Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Sofern diese Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, kann der Jagdschein als Ausländer-Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt werden.

    Zur Ausstellung des Ausländer-Jagdscheines werden

    • eine Jagdeinladung für einen im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich gelegenen Jagdbezirk,
    • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster deutscher Jagdschein,
    • gültiger Jagdschein / Jagdkarte des Heimatlandes,
    • der Personalausweis oder ähnliches,
    • gegebenenfalls ein Führungszeugnis oder ein Strafregisterauszug oder ähnliches des Heimatlandes,
    • der Nachweis einer in Deutschland gültigen und ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
    • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

    benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

    Änderung ab dem Jagdjahr 2023/2024

    Die Ausstellung oder Verlängerung erfolgt ab dem Jagdjahr 2023/2024 nur noch für maximal ein Jahr. Hintergrund der Änderung ist, dass nichtdeutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden können. Die Zuverlässigkeit wird bei diesem Personenkreis daher über die Ausstellung der Jagdscheine im Heimatland geprüft. Die grundsätzliche Voraussetzung der Anerkennung ausländischer Jägerprüfungen bleibt bestehen.

    Gebühren für die Erteilung/Verlängerung eines Ausländerjagdscheines

    Jahresjagdschein: 102 Euro
    Tagesjagdschein:  102 Euro

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung des Landkreises bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt) erteilt. Dies ist auch für dessen Verlängerung zuständig.

    Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz haben, wenden sich an die untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben wollen.

    Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich

    Frau Kother für alle Fälle der Buchstaben A – L
    Frau Welter für alle Fälle der Buchstaben M – Z

    Frau Kother für alle Fälle der Buchstaben A - L
    Frau Welter für alle Fälle der Buchstaben M - Z

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurfürstenstraße 59

    54516 Wittlich

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 14 20

    54504 Wittlich

    Öffnungszeiten

    Hier finden Sie die Öffnungszeiten.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Das Team des Fachbereiches 20 (Sicherheit und Ordnung) steht den Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite: Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeit, Jagd, Waffen, Sprengstoffe (Wiederlader + Feuerwerk), Fischerei, Aufsicht über die Schornsteinfeger, Geldsammlungen, Geldwäsche, Versammlungsrecht (Demonstrationen) und viele andere mehr.

    Die Zentrale Bußgeldstelle ahndet alle durch die Kreisverwaltung festgestellten Ordnungswidrigkeiten (z.B. solche aus dem Bau-, Umwelt-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Jagd-, Waffen-, Ausländer-, Zulassungs-, Sozialrecht).

    Gewerbean-, -um-  oder -abmeldungen werden allerdings von den örtlichen Ordnungsbehörden (Verbandsgemeindeverwaltungen , Stadtverwaltung Wittlich bzw. Gemeindeverwaltung Morbach) des Landkreises wahrgenommen.

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2017 (von: Frank, Benz)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Webservice, LK_Bernkastel-Wittlich)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

    • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung), bzw.
    • früher gelöster Jagdschein oder,
    • Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
    • Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung) 
    • Nachweis des Bestehens einer Prüfung mit dem Prüfungsfach „Jagd“ im Zuge einer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst oder Nachweis einer bestandenen Revierjägerprüfung,
    • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden

    Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 16 Jahre
    • Nachweis der erforderlichen Sachkunde  durch die Jägerprüfung
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
    • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Führen einer Waffe

    Hinweis: Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, können Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit diesem dürfen Sie nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

    Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung.

    Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.

    Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde (zuständiges Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:

    1. bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
    2. von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.

    Fristen

    Der Jagdschein wird befristet erteilt

    • Jahresjagdschein: bis zu 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre
    • Tagesjagdschein: für 14 aufeinanderfolgende Tage

    Jugendjagdschein: höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre

    Hinweis: Das Jagdjahr beginnt am: 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr nach dem jeweilig gültigen besonderen Gebührenverzeichnis und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdbezirks, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung einer jagdausübungsberechtigten Person.

    Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier:

    FAQ

    Gibt es „Sonderregelungen“ für ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen?


    Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit. Über die Vergleichbarkeit der Jägerprüfung entscheidet die oberste Jagdbehörde (das zuständige Ministerium).

    Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die keine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, können vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie

    1. ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben,
    2. die Ausstellung eines Tagesjagdscheines (gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage) beantragen und
    3. ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.

    Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines in den letzten drei Jahren ausgestellten Jagdscheines.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Jagdausübung, jagen, Forst, Jagdgenehmigung, Jagdprüfung, Ausländerjagdschein, Jagderlaubnis, Jägerprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)