Einbürgerung beantragen
Beschreibung
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren.
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse)
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte- In Landkreisen kann der Antrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.
Die Einbürgerungsbehörden beraten gebührenfrei und unverbindlich. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
Ansprechpartner
Gemeinde Mutterstadt - Sozialverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung (22)
Beschreibung
Aktuelles / Neues / Wichtiges
01.08.2024: Überarbeitetes "Merkblatt FDGO"
Wir haben unser Merkblatt FDGO unter Einbürgerung beantragen noch einmal redaktionell überarbeitet und in einigen Punkten konkretisiert.
22.07.2024: Überarbeitete Merkblätter und Formulare
Aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrecht haben wir unsere Merkblätter und Formularvordrucke unter Einbürgerung beantragen an die neue Rechtslage (Stand 07/2024) angepasst.
27.06.2024: Neues Bekenntnis und Loyalitätserklärung
seit dem 27.06.2024, muss im Einbürgerungsverfahren, neben dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auch ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abgegeben werden. Diesbezüglich haben wir ein neues "Merkblatt FDGO" unter Einbürgerung beantragen zur Verfügung gestellt. Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingebürgert wurden, müssen ab dem 27.06.2024 das neue Bekenntnis, u.a. schriftlich abgeben. Personen, die bereits zur persönlichen Antragstellung bei uns waren, werden nach dem 27.06.2024, hierzu gesondert, schriftlich oder per E-Mail, informiert.
27.06.2024: Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 27.06.2024 in Kraft.
Die neuen Regelungen gelten ab dem Inkrafttreten für alle noch laufenden Einbürgerungsanträge. Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt bezüglich der Lebensunterhaltssicherung noch die vor dem 27.06.2024 geltende Fassung, soweit sie günstigere Bestimmungen enthält.
Mehrstaatigkeit
Ab dem 27.06.2024 erfolgen Einbürgerungen generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen. Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Einbürgerungszusicherungen
Einbürgerungsbewerber, die eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Wir werden, nach Inkrafttreten des Gesetzes, unaufgefordert auf Sie zukommen und Sie über die, für Sie erheblichen Änderungen und das weitere Vorgehen informieren.
Auflagenbescheide
Personen, deren Einbürgerung unter der Auflage erfolgte, nach der Einbürgerung das Entlassungsverfahren aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu betreiben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Entsprechende Auflagenbescheide, die von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlassen wurden, sind ab dem 27.06.2024 als gegenstandslos anzusehen.
Optionspflicht nach § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder
Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG, durch Geburt in Deutschland, ausländischer Eltern, neben Ihrer ausländischen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt .
Antrag auf Entlassung oder Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (§18, 25 Abs. 3 StAG)
Aufgrund der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab dem 27.06.2024, werden die §§ 18 bis 25, 27 und 29 StAG ersatzlos gestrichen. Die Dienstleistungen "Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit" und "Verlust/Beibehaltung der der deutschen Staatsangehörigkeit" sind nicht mehr erforderlich und werden daher ab sofort nicht mehr angeboten.
Adresse
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Öffnungszeiten
Beratung (Erstgespräch) und Antragstellung Die Beratung (Erstgespräch) für eine Einbürgerung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. (Wirempfehlen vor einer Antragstellung ein Beratungsgespräch mit uns zu führen. Die Terminbuchung ist unter folgendem Link möglich: Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Hinweis: * Aufgrund der weiterhin sehr hohen Nachfrage nach Einbürgerungen kommt es vor, dass alle freie Termine ausgebucht sind. * Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet. * Bitte beachten Sie bei der postalischen Zusendung von Einbürgerungsanträgen, dass dies keine persönliche Antragstellung ersetzt und nicht zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Bearbeitung führt,Sie müssen dennoch einen Termin buchen. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. 1. Alle Informationen, Merkblätter und Formulare zum Einbürgerungsverfahren
Kontakt
E-Mail: einbuergerung@rheinpfalzkreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Siehe Merkblatt: "Unterlagen für eine Einbürgerung" unter "Anträge / Formulare"
Formulare
Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. Sie sparen damit Zeit und unnötige Rückfragen.
Antragsformulare sind in Landkreisen auch bei den Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Merkblätter
Aufgrund der Erweiterung des Bekenntnisses zur Freiheitlich demokratischen Grundordnung, zum 27.06.2024, wurde das "Merkblatt BGL" gegen das "Merkblatt FDGO" ausgetauscht.
Merkblatt Voraussetzungen (Stand ab 26.06.2024 - vorläufig/ohne Gewähr) Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen zusammengefasst.
Merkblatt EB (Stand 06/2024) Wichtige Informationen zum Einbürgerungsverfahren und Ablauf, bitte lesen.
Merkblatt FDGO (Stand 08/2024) Wichtige Informationen zu den abzugebenden Bekenntnissen und der Loyalitätserklärung, bitte lesen.
Unterlagen für eine Einbürgerung (Stand 07/2024) Liste der in der Regel benötigten Unterlagen im Einbürgerungsverfahren.
Datenschutzerklärung (Stand 04/2023) Datenschutzerklärung
Formulare
Antrag EB (Stand 07/2024) für eine Person ab 16 Jahre oder Familie (Antragsteller, Ehepartner, Kinder).
Antrag EB_K (Stand 07/2024) für jedes Kind unter 16 Jahre, dass ohne Elternteil eingebürgert werden soll.
Tabellarischer Lebenslauf: von jedem Einzubürgernden (Antragsteller, Ehepartner, Kinder) ist ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf, mit lückenlosem Werdegang, dem Antrag beizufügen. Kostenlose Vorlagen finden Sie u.a. hier: https://www.adobe.com/de/express/templates/resume
Arbeitgeberbescheinigung (Stand 07/2024) vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen (Haupt- und Nebentätigkeiten).
Nettobescheinigung (Stand 07/2024) bei Selbständigen/Freiberuflern, vom Steuerberater vollständig auszufüllen.
Mietbescheinigung (Stand 07/2024) vom Vermieter Ihrer aktuellen Wohnung/Unterkunft, vollständig auszufüllen.
Voraussetzungen
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Einbürgerungsvoraussetzungen
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie hier:
>> Die aktuellen Voraussetzung für eine Einbürgerung ab 26.06.2024 zusammengefasst (vorläufig/ohne Gewähr)
Der Weg zum deutschen Pass - Alle wichtigen Informationen zur Einbürgerung
>> www.einbürgerung.de
Rechtsgrundlage(n)
Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Für Staatenlose und heimatlose Ausländer gibt es weitere spezielle Vorschriften.
Bundesrechtlich geregelt ist auch der Einbürgerungstest in der Einbürgerungstestverordnung.
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
1. Beratung
Die Sach- und Rechtslage zur Einbürgerung ist äußerst komplex und umfangreich, weshalb vor einer gebührenpflichtigen Antragstellung stets ein persönliches Beratungsgespräch erfolgen sollte. In dem Beratungsgespräch werden Sie ausführlich über die zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen, das Antragsverfahren und dessen Ablauf, Gebührenpflicht, individuell erforderliche Unterlagen etc. informiert. Hierbei kann auch eine reale Einschätzung erfolgen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ihnen erfüllt werden und eine gebührenpflichtige Beantragung der Einbürgerung Erfolgsaussichten hat.
Die Beratung erfolgt ausschließlich, nach Terminvereinbarung Der Termin kann hier online gebucht werden:
Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet.
Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Alternativ hierzu, können Sie gerne unter "Anträge / Formulare"
- Das Merkblatt "Voraussetzungen" lesen, unverbindlich von zuhause aus prüfen, ob Sie aller Voraussicht nach die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Bei positivem Ergebnis und keinem weiteren Klärungsbedarf Ihrerseits, können Sie anstelle des ausführlichen Beratungsgesprächs,
- das "Merkblatt EB" bitte ausführlich durchlesen (Wichtige Informationen für eine erfolgreiche Antragstellung)
- die erforderlichen Anträge herunterladen und ausfüllen: Merkblatt "Unterlagen für eine Einbürgerung" unbedingt beachten,
- alle erforderlichen Unterlagen für die Einbürgerung beschaffen: Merkblatt "Unterlagen für eine Einbürgerung" unbedingt beachten,
- wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, das "Merkblatt FDGO" Bekenntnisse und Loyalitätserklärung" unbedingt lesen,
- einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.
2. Persönliche Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt persönlich (Nr. 2.4 der Verfahrensregelungen Rheinland-Pfalz zum StAG), nach Terminvereinbarung. Der Termin kann hier online gebucht werden:
Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet.
Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
!! WICHTIG !!
Bitte sehen Sie von der Zusendung von Einbürgerungsunterlagen per Post oder E-Mail ab, da dies keine persönliche Vorsprache ersetzt und nicht zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Bearbeitung führt. Der Antrag gilt zwar als offiziell gestellt, Sie müssen dennoch einen Termin zur persönlichen Antragstellung buchen und mit allen erforderlichen Unterlagen im ORIGINAL vorsprechen.
Zum gebuchten Termin bringen Sie bitte die ausgefüllten Einbürgerungsanträge und alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Ausweispapiere, Personenstandsurkunden, Zeugnisse und Zertifikate, im ORIGINAL mit.
- Wir prüfen ob Ihre Unterlagen echt und in Ordnung sind und Sie erhalten diese direkt wieder zurück.
- Wir gehen die ausgefüllten Antragsformulare gemeinsam mit Ihnen durch und nehmen ggf. Korrekturen und Ergänzungen vor. Dann kann der Antrag von Ihnen unterzeichnet werden. (NICHT vorher unterzeichnen)
- Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt nun das schriftliche Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie zahlen die Einbürgerungsgebühr (nur Barzahlungen oder Zahlung mit einer EC-Karte möglich).
3. Nach der persönlichen Antragstellung
- werten wir Ihre, bei der Ausländerbehörde geführte Ausländerakte aus und holen bei verschiedenen innerdeutschen Behörden Stellungnahmen ein. Dies sind derzeit u.a. Ausländerbehörden, Bundeszentralregister (Strafregister), Landeskriminalamt, Landesverfassungsschutz, ggf. Meldebehörden, Jobcenter, Sozialämter, Arbeitsagenturen, Strafverfolgungsbehörden.
- Nach positivem Abschluss unsere Prüfung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 6 Monaten einen Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (Einbürgerung) erfolgt in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Feierstunden des Landrates des Rhein-Pfalz-Kreises.
!! WICHTIG !!
Im Zeitpunkt der Einbürgerung dürfen die Stellungnahmen unter Nr. 1 nicht älter als 6 Monate sein. Es ist daher möglich, dass wir vor der Einbürgerung ggf. erneut Stellungnahmen bei Behörden einholen müssen und Sie ggf. aktualisierte Unterlagen vorlegen müssen (z.B. Einkommensnachweise).
4. Nach der Einbürgerung
- können Sie beim Bürgerservice Ihres Wohnortes deutsche Ausweispapiere (Personalausweis / Reisepass) beantragen,
- haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Standesamt, eine Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB abzugeben. Dies sollte möglichst vor der Beantragung von deutschen Ausweispapieren erfolgen.
Fristen
Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise eingereicht haben, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde den Antrag. Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger.
In dieser Zeit können Fragen zum Bearbeitungsstand aufgrund stark gestiegener Antragszahlen nicht beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis.
Gründe für die lange Bearbeitungszeit sind die Komplexität der zu prüfenden Unterlagen und hohe Antragszahlen.
Kosten
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.
Mit Antragstellung werden Gebühren erhoben.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Das Einbürgerungsverfahren ist für Sie grundsätzlich gebührenpflichtig § 38 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz:
- Pro Person beträgt die Gebühr für die Einbürgerung 255,- €.
- Für ein minderjähriges Kind, das mit dem Antragsteller gemeinsam eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, beträgt die Gebühr 51,- €.
- Wenn Sie einen Antrag zurücknehmen, nachdem wir mir der Sachbearbeitung begonnen haben, beträgt die Bearbeitungsgebühr in der Regel 50% der Einbürgerungsgebühr, mindestens jedoch 25,- €.
- Wen wir einen Antrag ablehnen, beträgt die Bearbeitungsgebühr in der Regel 100% der Einbürgerungsgebühr.
Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist als einmalige Zahlung bei der persönlichen Antragstellung zu begleichen. Die Zahlung erfolgt in der Regel als Barzahlung oder mit EC-Karte, vor Ort bei der Behörde.
Die Kosten für deutsche Ausweispapiere (Personalausweis / Reisepass) sind nicht in der Einbürgerungsgebühr mit inbegriffen. Diese Dokumente müssen Sie nach der Einbürgerung beim Bürgerservice Ihres Wohnortes beantragen und bezahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Mehrstaatigkeit
Sie müssen Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht aufgeben, um den deutschen Pass zu erhalten. Nach deutschem Recht ist die Mehrstaatigkeit grundsätzlich für alle möglich. Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder den Ländern Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere rechtliche Regelungen gelten - zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie dazu Fragen haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes bzw. der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) wenden.
Bekenntnisse und Loyalitätserklärung
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland eingebürgert werden will, muss sich zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft bekennen. Dazu gehören insbesondere die Würde und Gleichheit aller Menschen. Wer diese Werte nicht teilt oder ihnen gar zuwiderhandelt, kann nicht deutscher Staatsangehöriger werden.
Daher kann kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, wer sich antisemitisch, rassistisch oder in sonstiger Weise menschenverachtend betätigt.
Es ist darüber hinaus ein weiteres Bekenntnis abzugeben zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Informationen über das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung und die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen gehören mit zu den Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung unseres Landes, über die deutsche Staatsangehörige grundsätzlich verfügen sollen. Das Merkblatt FDGO fasst die wichtigsten Gesichtspunkte zusammen, die Ihnen gegenwärtig sein sollten, wenn Sie die genannten Erklärungen abgeben.
Merkblatt FDGO (Stand 08/2024)
Hinweis:
Wenn die einzubürgernde Person über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt, ist sowohl für die Information über die Bedeutung von Bekenntnis und Loyalitätserklärung als auch für die Abgabe beider Erklärungen die Hinzuziehung einer öffentlich bestellten bzw. allgemein beeidigten oder ermächtigten dolmetschenden bzw. übersetzenden Person erforderlich. Der Dolmetscher muss von Ihnen, auf eigene Kosten, beauftragt werden.
Straffreiheit
Sie müssen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens alle gegen Sie ergangenen Verurteilungen offenbaren, sofern diese nicht getilgt* sind. Dies gilt auch für im Ausland erfolgte Verurteilungen sowie wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Maßregelungen oder Sicherungen.
Auch laufende Ermittlungs- und Strafverfahren im In- und Ausland müssen Sie angeben. Das gilt auch für Straftaten, die Sie begangen haben und zu erwarten ist, dass noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Sollte gegen Sie während des Einbürgerungsverfahrens ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren geführt oder eingeleitet oder eine Strafe verhängt werden, müssen Sie dies unverzüglich der Staatsangehörigkeitsbehörde mitteilen.
Bagatelldelikte von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe und Verurteilungen bis zu 3 Monaten auf Bewährung können bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
- Bei mehreren Bestrafungen werden die Strafen jedoch zusammengerechnet.
- Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetzt (JGG) stehen der Einbürgerung immer entgegen. Ebenso Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz2 des Strafgesetzbuches.
*Bedenken Sie bitte, dass es nicht darauf ankommt, dass evtl. in Ihrem Führungszeugnis (Privat oder für Behörden) kein Eintrag (mehr) vorhanden ist oder ob Sie eine ausgesprochene Geldstrafe bereits bezahlt haben. Die Zahlung einer Geldstrafe oder der Ablauf einer Bewährungsstrafe bedeuten nicht zwingend, dass diese auch aus dem Strafregister gelöscht ist!
Die Tilgungsfristen betragen in Abhängigkeit von der Höhe der verhängten Strafe mindestens fünf Jahre. Die folgenden nicht abschließenden Hinweise zur Tilgungsfrist sind zu beachten:
5 Jahre Tilgungsfrist:
- Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten, wenn keine weitere Strafe vorhanden ist
- Jugendstrafe von nicht mehr als 1 Jahr
10 Jahre Tilgungsfrist:
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe vorhanden ist
- Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn weitere Strafen vorhanden sind
- Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe vorhanden ist
- grundsätzlich bei Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr
15 Jahre Tilgungsfrist:
- mehrere Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr
- Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn eine Jugendstrafe vorhanden ist
- Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr
20 Jahre Tilgungsfrist:
- Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr, wenn die Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) erfolgt ist.
Die Tilgungsfrist verlängert sich bei einer Frist von 15 und 20 Jahren um die Dauer der Freiheits- oder Jugendstrafe. Auch in anderen Fällen kann sich die Frist entsprechend verlängern. Die Frist beginnt immer mit dem ersten Urteil. Sind mehrere Eintragungen im Register vorhanden, werden alle erst getilgt, wenn für alle Strafen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Einbürgerungsurkunde
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Einbürgerungstest, Staatsangehörigkeit, Niederlassung, Migration, Aufenthalt, Ausländer