Anzeige einer Geburt EntgegennahmeOnline erledigen

    Geburt anzeigen

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Hinweise für Landstuhl: Geburt anzeigen

    Wenn Sie im Bereich der Verbandsgemeinde Landstuhl ein Kind entbunden haben, wird die Geburtsanzeige vom Nardiniklinikum Landstuhl innerhalb 2-3 Tage an unser Standesamt weitergeleitet. Bitte rufen Sie uns an um die weitere Vorgehensweise zur Beurkundung Ihres Kindes zu besprechen.

    Beurkundung einer Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind

    Das Kind kann durch Namenserteilung der Mutter oder bei gemeinsamem Sorgerecht durch Namenserteilung von beiden Elternteilen, den Familienamen des Vaters erhalten. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die Unterschrift beider Elternteile ist erforderlich. Der Vordruck Namenserteilung kann nachfolgend heruntergeladen werden.

    Im Falle, dass der Vater mit eingetragen werden soll, ist natürlich auch eine

    -Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen.

    Online-Dienst

    Anforderung Geburtsurkunde

    ID: L100039_273168338

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Hinweise für Landstuhl: Geburt anzeigen

    Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Landstuhl, Kirchenstraße 41, 66849 Landstuhl.

    Zur Vereinbarung eines Termins nutzen Sie gern unser Buchungsportal unter dem nachfolgenden Link.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstraße 27

    67697 Otterberg

    Öffnungszeiten

    Verwaltung: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Bürgercenter: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06301 719403

    Telefon Festnetz: 06301 607-0

    E-Mail: postfach@otterbach-otterberg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Landstuhl - Fachbereich - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchenstraße 41

    66849 Landstuhl

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06371 83-0

    Fax: 06371 83-101

    E-Mail: standesamt@landstuhl.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärung
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Hinweise für Landstuhl: Geburt anzeigen

    Ist die Eheurkunde neueren Datums (ab 01.11.2018 ausgestellt) und darauf die Geburtsstandesämter und Registernummern der Eltern vermerkt, reicht die Vorlage der Eheurkunde aus.

    Sollte ein vorangegangenes gemeinsames Kind bereits vom Standesamt Landstuhl beurkundet worden sein, benötigen wir keine Unterlagen, da diese bereits bei der Beurkundung des ersten Kindes vorlagen. 

    In diesem Fall können Sie sich direkt telefonisch mit unserem Standesamt in Verbindung setzen, um die Anzahl der gewünschten Urkunden und die Abholung zu besprechen.

    Beurkundung einer Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    -Personalausweis oder Reisepass der Mutter

    -Geburtsurkunde der Mutter

    -wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem     Eheregister der letzten Ehe (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt)

    Wenn der Vater bei der Beurkundung mit eingetragen soll, benötigen wir zusätzlich eine Vaterschaftsanerkennung, und wenn gewünscht eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht (bei Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Hinweise für Landstuhl: Geburt anzeigen

    Für die Geburtsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben. Jede weitere Urkunde kostet 6,50 €.

    Eine internationale Urkunde kostet 13,00 €.

    Für den Stammbucheintrag werden ebenfalls 13,00 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Hinweise für Landstuhl: Geburt anzeigen

    Wir bitten Sie außerdem noch Folgendes zu beachten:

    Wenn Vater oder Mutter des Kindes eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kann es möglich sein, dass noch andere Unterlagen vorzulegen sind (z.B. Übersetzung der ausländischen Urkunden, evtl. Dolmetscher). Setzen Sie sich dann telefonisch mit uns in Verbindung.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Geburt, Geburtsbeurkundung, Standesamt, Geburtenregister, Geburtstag, Eltern, Entbindung, Geburtsanzeige, Hausgeburt, Geburtsbescheinigung, Kind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English