Wohnsitz anmelden
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.
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Zuständigkeit
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen
Adresse
Postanschrift
Postfach 3470
54224 Trier
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: buergeramt@trier.de
Internet
Formulare
Wohnungsgeberbestätigung
Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder
Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder
Stichwörter
36, Bürgeramt
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister)
- Mindestens ein Identitätsnachweis:
- Personalausweis
- Vorläufiger Personalausweis
- Ersatz-Personalausweis
- Anerkannter und gültiger Pass
- Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
- Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
- Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
- Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Bei Vertretung durch eine andere Personen: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
- Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
- Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
Hinweise für Trier: Wohnsitz anmelden
- Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht
- zusätzlicher Hinweis zum Meldeschein: ist nicht erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zum Bezug bei Wohneigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug ist nicht erforderlich = hier ist die Wohnungsgeberbestätigung ausreichend
zusätzlicher Hinweis zu ausländischen Urkunden:
- für verschiedene Staaten wird eine Legalisation oder Apostille benötigt
- innerhalb der EU ist eine internationale Urkunde ausreichend
- hierzu kann das Fachamt Auskunft geben
- Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht
- zusätzlicher Hinweis zum Meldeschein: ist nicht erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zum Bezug bei Wohneigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug ist nicht erforderlich = hier ist die Wohnungsgeberbestätigung ausreichend
zusätzlicher Hinweis zu ausländischen Urkunden:
- für verschiedene Staaten wird eine Legalisation oder Apostille benötigt
- innerhalb der EU ist eine internationale Urkunde ausreichend
- hierzu kann das Fachamt Auskunft geben
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: ja (außer bei automatisiertem Melderegister)
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html
Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Verfahrensablauf
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.
Hinweise für Trier: Wohnsitz anmelden
- Online-Beantragung bei Zuzug aus dem Inland
- bei einem Zuzug aus dem Ausland ist eine Online-Anmeldung nicht möglich
- hier erfolgt die Antragstellung persönlich
- Online-Beantragung bei Zuzug aus dem Inland
- bei einem Zuzug aus dem Ausland ist eine Online-Anmeldung nicht möglich
- hier erfolgt die Antragstellung persönlich
Fristen
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Trier: Wohnsitz anmelden
- auch erwachsene Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eine neue Wohnung beziehen, können von diesen mit angemeldet werden
- ausgenommen der Zuzug erfolgt aus dem Ausland (dann müssen alle zuziehenden Personen vorsprechen)
- alle Personen müssen auf der Wohnungsgeberbescheinigung aufgelistet sein
- ausgenommen sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen
- hier wird eine Vollmacht der nicht mit vorsprechenden Personen benötigt
Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten
- ist möglich solange der Zuzug aus dem Inland erfolgt
- bei Anmeldung aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache erforderlich
Hinweis zur Anmeldung bei Kindern unter 16 Jahren
- bei getrennt lebenden Eltern:
- haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
- wenn das Kind mit einem Elternteil aus der bisher von den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung in eine andere Wohnung verzieht oder
- wenn das Kind von einem Elternteil in die Wohnung des anderen Elternteils an- bzw. umgemeldet wird
- Vordruck Einverständniserklärung ist unter www.trier.de erhältlich
- Kopie des Ausweisdokumentes des nicht vorsprechenden Elternteils ist mit vorzulegen
- auch erwachsene Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eine neue Wohnung beziehen, können von diesen mit angemeldet werden
- ausgenommen der Zuzug erfolgt aus dem Ausland (dann müssen alle zuziehenden Personen vorsprechen)
- alle Personen müssen auf der Wohnungsgeberbescheinigung aufgelistet sein
- ausgenommen sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen
- hier wird eine Vollmacht der nicht mit vorsprechenden Personen benötigt
Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten
- ist möglich solange der Zuzug aus dem Inland erfolgt
- bei Anmeldung aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache erforderlich
Hinweis zur Anmeldung bei Kindern unter 16 Jahren
- bei getrennt lebenden Eltern:
- haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
- wenn das Kind mit einem Elternteil aus der bisher von den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung in eine andere Wohnung verzieht oder
- wenn das Kind von einem Elternteil in die Wohnung des anderen Elternteils an- bzw. umgemeldet wird
- Vordruck Einverständniserklärung ist unter www.trier.de erhältlich
- Kopie des Ausweisdokumentes des nicht vorsprechenden Elternteils ist mit vorzulegen
Bemerkungen
Hinweise für Trier: Wohnsitz anmelden
Informationen zum Datenschutz im Meldewesen - Europäische Datenschutz-Grundverordnung siehe unter www.trier.de
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport (BIS) Amt für Innere Verwaltung und Planung am 08.09.2022
Stichwörter
neue Adresse melden, Nebenwohnsitz, Elektronische Wohnsitzanmeldung, Hauptwohnsitz, Ummeldung, Umzug, Adressänderung, Wohnsitzwechsel, Meldebestätigung, Meldeschein