Verlust- bzw. Fundanzeige abgeben
Sie haben einen Wertgegenstand gefunden? Dann geben Sie diesen im Fundbüro ab und hinterlegen dort eine Fundanzeige.
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.
Aufbewahrung und Versteigerung:
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muß diese unverzüglich der Fundbehörde anzeigen.
Diese Fundsachen können dort abgegeben werden.
Für die Ermittlung des Verlierers sind folgende Umstände festzustellen, insbesondere
den Gegenstand des Fundes,
den Wert des Fundes,
die Zeit und den Ort des Fundes,
den Namen und den Wohnort des Finders,
ob die Sache vom Finder verwahrt wird,
ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund verzichtet
den Tag der Anzeige.
Bei einem sogenannten Kleinfund (Werte bis 5,00 ?) entfällt die behördliche Anzeige, nicht aber die Anzeige bei dem erreichbaren Verlierer (Eigentümer).
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Fundbehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache.
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muß diese unverzüglich der Fundbehörde anzeigen.
Diese Fundsachen können dort abgegeben werden.
Für die Ermittlung des Verlierers sind folgende Umstände festzustellen, insbesondere
den Gegenstand des Fundes,
den Wert des Fundes,
die Zeit und den Ort des Fundes,
den Namen und den Wohnort des Finders,
ob die Sache vom Finder verwahrt wird,
ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund verzichtet
den Tag der Anzeige.
Bei einem sogenannten Kleinfund (Werte bis 5,00 ?) entfällt die behördliche Anzeige, nicht aber die Anzeige bei dem erreichbaren Verlierer (Eigentümer).
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Fundbehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt.
In Eilfällen, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten, nimmt auch die Polizei die Fundsachen entgegen und leitet sie an das Fundbüro weiter.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr Bürgerbüro: Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr jeden ersten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Elke Delnef
Hausanschrift
Fax: 06136 69-1612111
Telefon Festnetz: 06136 69-12111
E-Mail: elke.delnef@vg-nieder-olm.de
Herr Jörg Kandulla
Hausanschrift
Fax: 06136 69-1612101
E-Mail: joerg.kandulla@vg-nieder-olm.de
Telefon Festnetz: 06136 69-12101
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 11.12.2019
Stichwörter
Gefunden, Finderlohn, Fundtiere, gefunden, Fundamt, Fundbüro, Fundsachenannahme, Verloren