Hundesteuer Anmeldung

    Hundehaltung anmelden

    Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

    Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm

    Nach der Satzung über die Hundesteuer ist jeder Hund, der im Verbandsgemeindegebiet gehalten wird, durch den Halter innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt bzw. Bürgerbüro anzumelden. Hundeabmeldungen sollten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder verendet ist, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache beim Steueramt bzw. Bürgerbüro vorgenommen werden.

    Bei Abmeldungen ist die Hundemarke zurückzugeben. Die Hundemarke darf nicht an den neuen Eigentümer weitergegeben werden.

    Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. die Befreiung vorliegen, in schriftlicher Form an das Steueramt zu richten. Fallen die Voraussetzungen weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies ebenfalls binnen 14 Tagen dem Steueramt anzuzeigen.

    Die Höhe der Hundesteuer der einzelnen Ortsgemeinden können Sie der Seite Steuerhebesätze entnehmen.

    Nach der Satzung über die Hundesteuer ist jeder Hund, der im Verbandsgemeindegebiet gehalten wird, durch den Halter innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt bzw. Bürgerbüro anzumelden. Hundeabmeldungen sollten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder verendet ist, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache beim Steueramt bzw. Bürgerbüro vorgenommen werden.

    Bei Abmeldungen ist die Hundemarke zurückzugeben. Die Hundemarke darf nicht an den neuen Eigentümer weitergegeben werden.

    Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. die Befreiung vorliegen, in schriftlicher Form an das Steueramt zu richten. Fallen die Voraussetzungen weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies ebenfalls binnen 14 Tagen dem Steueramt anzuzeigen.

    Die Höhe der Hundesteuer der einzelnen Ortsgemeinden können Sie der Seite Steuerhebesätze entnehmen.

    Online-Dienst

    OZG_Hundesteuer

    ID: L100039_270659954

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihren Hund online bei der Verbandsgemeinde Nieder-Olm - anmelden - abmelden oder - einen Antrag auf Steuerbefreiung oder - Steuerermäßigung beantragen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 26.10.2023 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Technisch geändert am 27.09.2024 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Zentrale Dienste und Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pariser Straße 110

    55268 Nieder-Olm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@vg-nieder-olm.de

    Telefon Festnetz: 06136 69-0

    Fax: 06136 691611994

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Technisch geändert am 12.12.2024 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.

    Formulare

    Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Haushaltssatzung

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Haustier, anmelden, Hundesteuer, Hund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)