Hundehaltung anmelden
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Nach der Satzung über die Hundesteuer ist jeder Hund, der im Verbandsgemeindegebiet gehalten wird, durch den Halter innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt bzw. Bürgerbüro anzumelden. Hundeabmeldungen sollten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder verendet ist, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache beim Steueramt bzw. Bürgerbüro vorgenommen werden.
Bei Abmeldungen ist die Hundemarke zurückzugeben. Die Hundemarke darf nicht an den neuen Eigentümer weitergegeben werden.
Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. die Befreiung vorliegen, in schriftlicher Form an das Steueramt zu richten. Fallen die Voraussetzungen weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies ebenfalls binnen 14 Tagen dem Steueramt anzuzeigen.
Die Höhe der Hundesteuer der einzelnen Ortsgemeinden können Sie der Seite Steuerhebesätze entnehmen.
Nach der Satzung über die Hundesteuer ist jeder Hund, der im Verbandsgemeindegebiet gehalten wird, durch den Halter innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt bzw. Bürgerbüro anzumelden. Hundeabmeldungen sollten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder verendet ist, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache beim Steueramt bzw. Bürgerbüro vorgenommen werden.
Bei Abmeldungen ist die Hundemarke zurückzugeben. Die Hundemarke darf nicht an den neuen Eigentümer weitergegeben werden.
Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. die Befreiung vorliegen, in schriftlicher Form an das Steueramt zu richten. Fallen die Voraussetzungen weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies ebenfalls binnen 14 Tagen dem Steueramt anzuzeigen.
Die Höhe der Hundesteuer der einzelnen Ortsgemeinden können Sie der Seite Steuerhebesätze entnehmen.
Online-Dienst
OZG_Hundesteuer
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Zentrale Dienste und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Katrin Schwank
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-11135
Fax: 06136 69-1611135
E-Mail: katrin.schwank@vg-nieder-olm.de
Frau Alicia Petry
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-11136
Fax: 06136 69-1611136
E-Mail: alicia.petry@vg-nieder-olm.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Formulare
Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Haushaltssatzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Kosten
Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Haustier, anmelden, Hundesteuer, Hund