Hundehaltung anmelden
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Hinweise für Trier: Hund anmelden
- in Trier gibt es keine Transponder, sondern die Hundesteuermarke
Anmeldung/Ummeldung
- erfolgt online, telefonisch oder persönlich
- ein Formular steht zum download unter www.trier.de bereit
- Ummeldung kann auch gleichzeitig mit Meldung der neuen Adresse im Bürgeramt erfolgen
- in Trier gibt es keine Transponder, sondern die Hundesteuermarke
Anmeldung/Ummeldung
- erfolgt online, telefonisch oder persönlich
- ein Formular steht zum download unter www.trier.de bereit
- Ummeldung kann auch gleichzeitig mit Meldung der neuen Adresse im Bürgeramt erfolgen
Online-Dienst
Hundesteuermeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kommunale Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: steueramt@trier.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE19 5855 0130 0000 9000 01
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE69 5856 0103 0000 1190 36
BIC: GENODED1TVB
Bankinstitut: Volksbank Trier
Stichwörter
20, Finanzen, Kämmerei
erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Formulare
Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Haushaltssatzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Hinweise für Trier: Hund anmelden
- die Steuermarke wird mit dem Steuerbescheid zugestellt
- die Steuermarke wird mit dem Steuerbescheid zugestellt
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Trier: Hund anmelden
- bei online-Beantragung 2 Wochen
- bei online-Beantragung 2 Wochen
Kosten
Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Trier: Hund anmelden
Jährlich:
- 120,00 Euro für den ersten Hund
- zusätzlich 168,00 Euro für den zweiten Hund
- zusätzlich 228,00 Euro für jeden weiteren Hund
Ausnahme:
- ein Hund, der nachweislich aus dem Tierheim Trier übernommen wurde, ist zunächst bis 2027 steuerfrei
Zahlungsart:
- Einzug durch die Stadtkasse Trier pro Quartal
- auf Antrag auch Jahreszahlung möglich
Jährlich:
- 120,00 Euro für den ersten Hund
- zusätzlich 168,00 Euro für den zweiten Hund
- zusätzlich 228,00 Euro für jeden weiteren Hund
Ausnahme:
- ein Hund, der nachweislich aus dem Tierheim Trier übernommen wurde, ist zunächst bis 2027 steuerfrei
Zahlungsart:
- Einzug durch die Stadtkasse Trier pro Quartal
- auf Antrag auch Jahreszahlung möglich
Hinweise (Besonderheiten)
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Haustier, anmelden, Hundesteuer, Hund