Hundehaltung anmelden
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Hinweise für Neuwied: Hundesteuer
Wer einen Hund hält, hat ihn binnen vierzehn Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde/Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Wer einen Hund hält, hat ihn binnen vierzehn Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde/Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Online-Dienst
Hundesteuer Anmeldung
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Neuwied - Kämmerei- und Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2631 802-106(Telefonnummer für Hunde- und Grundsteuer)
Telefon Festnetz: +49 2631 802-107(Telefonnummer für Gewerbe- und Vergnügungssteuer)
Fax: +49 2631 802-93148
E-Mail: steuerabteilung@neuwied.de
Internet
Formulare
Abmeldung Hundesteuer
SEPA-Basislastschriftmandat
Antrag auf Änderung der Bankverbindung und Anschrift
Anmeldung zur Hundesteuer
erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Formulare
Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Hinweise für Neuwied: Hundesteuer
Formulare:
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Haushaltssatzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Kosten
Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Neuwied: Hundesteuer
Der Steuersatz beträgt zz. für jeden Hund einheitlich und unabhängig von der Rasse 96,- € jährlich.
Der Steuersatz beträgt zz. für jeden Hund einheitlich und unabhängig von der Rasse 96,- € jährlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Haustier, anmelden, Hundesteuer, Hund