Hundesteuer AnmeldungOnline erledigen

    Hundehaltung anmelden

    Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

    Online-Dienste

    Antrag - Gefährlicher Hund (DIN A4)

    ID: L100039_240109584

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Hundesteuer An-, Ab- und Ummeldung, Steuerbefreiung und -ermäßigung

    ID: L100039_256989745

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    Sprache

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    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 5 - Finanzen

    Beschreibung

    Der Fachbereich 5 (Finanzen) ist zuständig für alle Arbeiten rund um den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde, der Städte und Ortsgemeinden sowie der Eigenbetriebe. In Zusammenarbeit mit der Behördenleitung, den Fachbereichen und den Stadt- und Ortsbürgermeistern/innen werden Haushaltsplanentwürfe gestaltet, die anschließend durch die jeweiligen Gremien der Verbandsgemeinde sowie der Städte und Ortsgemeinden beraten und beschlossen werden. Außerdem ist der Fachbereich 5 für die Aufstellung der Bilanzen zuständig.

    Der Fachbereich 5 "Finanzen" gliedert sich in folgende Teilbereiche:

    • 5.1 "Haushalt, Steuern, Kostenmanagement"
    • 5.2 "Rechnungswesen, Kasse"

    Die Datenschutzerklärung für den Fachbereich 5 "Finanzen" finden Sie hier:

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1263

    56572 Weißenthurm

    Hausanschrift

    Kärlicher Straße 4

    56575 Weißenthurm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2637 913-0

    Fax: +49 2637 913-100

    E-Mail: info@vgwthurm.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.

    Formulare

    Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Haushaltssatzung

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Weißenthurm: Hundehaltung anmelden

    Aktuelle Steuerbeträge in der Verbandsgemeinde Weißenthurm:  

     Bitte machen Sie auch von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: 

    SEPA-Lastschriftmandat

    Die aktuellen Steuerbeträge in der Verbandsgemeinde Weißenthurm finden Sie hier: 

    Gebühren Hundesteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    anmelden, Hundesteuer, Hund, Haustier

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de