Wohnsitz Abmeldung
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Trier-Land - Fachbereich 3 - Bürgerdienste
Adresse
Postanschrift
Gartenfeldstraße 12
54295 Trier
Öffnungszeiten
montags - donnerstags: 07:30 - 15:00 Uhr freitags: 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Bestätigung Wohnungsgeber
Online Formular für die Abmeldung einer Haupt- / Nebenwohnung
Verbandsgemeinde Trier-Land - Bürgerbüro - 3.1
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags - donnerstags von 07.30 - 15.00 Uhr und freitags von 07.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Susanne Tittel
Postanschrift
Gartenfeldstraße 12
54295 Trier
Gebäude: Rathaus Trier-Land
Telefon Festnetz: 0651 9798-115
Fax: 0651 9798-5115
E-Mail: meldeamt@trier-land.de
Internet
Formulare
Online Formular für die Abmeldung einer Haupt- / Nebenwohnung
Bestätigung Wohnungsgeber
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die zuständige Stelle schicken, legen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie der Personaldokumente bei.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Kosten
Keine.
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Abmeldung können Sie entweder persönlich (Vorsprache beim Bürgerbüro) oder schriftlich vornehmen. Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Auszug, Umzug, Wohnungsabmeldung