Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.
Beschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
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1) Antrag für Förderschulen/Grundschulen/ sowie für die Sekundarstufe I (Klassen 5-10), Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule
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2) Antrag für Sekundarstufe II (Klassen 11-13 - Gymnasien/Integrierte Gesamtschule), Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule, Berufliches Gymnasium, Vollzeit Erzieher
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Zuständigkeit
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Schülerbeförderung
Terminvereinbarung möglich!
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Schulbuchausleihe
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Postfachadresse
Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
Öffnungszeiten
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für unterjährige Buchrückgaben aufgrund von Schulwechsel bzw. Wegzug möglich Telefonische Erreichbarkeit Mo + Di + Do 09:00-11:30
Kontakt
Fax: +49 621 504-3332
Kontaktperson
A und C + M - O
Telefon Festnetz: +49 621 504-2478
A und C + P - S
Telefon Festnetz: +49 621 504-2658
B und K - L
Telefon Festnetz: +49 621 504-2485
D - J
Telefon Festnetz: +49 621 504-3019
Sch, St, T - Z
Telefon Festnetz: +49 621 504-2471
Jugendeinrichtungen
Telefon Festnetz: +49 621 504-2466
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Schülerbeförderung
Antrag für Förderschulen/Grundschulen/ sowie für die Sekundarstufe I (Klassen 5-10), Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule:
Halten Sie bitte folgende Unterlagen zum hochladen bereit:
- Passbild (bei Erstantrag)
- Kundennummer eines MAXX-Tickets der rnv (falls vorhanden)
- Schulbescheinigung bei Schulbesuch außerhalb von Rheinland-Pfalz
Antrag für Sekundarstufe II (Klassen 11-13 - Gymnasien/Integrierte Gesamtschule), Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule, Berufliches Gymnasium, Vollzeit Erzieher:
Halten Sie bitte folgende Unterlagen zum hochladen bereit:
- Passbild (bei Erstantrag)
- Kundennummer eines MAXX-Tickets der rnv (falls vorhanden)
- Schulbescheinigung bei Schulbesuch außerhalb von Rheinland-Pfalz
- Einkommensnachweise (Steuerbescheid, Job-Center-Bescheid, Lohnabrechnung, etc.)
Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Schülerbeförderung
Fristen
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.11.2020
Stichwörter
Maxx-Ticket, Schülerfahrkarte, Monatskarten, Maxx Ticket, Anforderungen von Schülerausweisen, Fahrkarte, Fahrkarten, Schülerausweis, Monatskarte