Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der MindestentfernungOnline erledigen

    Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    Zuständigkeit

    • ist abhängig vom Sitz der Schule, nicht vom Wohnort des Antragstellers

    Online-Dienste

    Schülerbeförderung Kostenerstattung - Berufsfachschulen I und II sowie Berufsvorbereitungsjahr

    ID: L100039_258169473

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    Schülerbeförderung Kostenerstattung Grund- und Förderschulen

    ID: L100039_258169470

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    Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK I

    ID: L100039_258169471

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    Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK II

    ID: L100039_258169472

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    Deutsch

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    Zuständigkeit

    Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    • Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 715-17673

    Telefon Festnetz: +49 651 715-0

    E-Mail: strassenverkehr@trier-saarburg.de

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30

    BIC: TRISDE55

    Bankinstitut: Sparkasse Trier

    Stichwörter

    Abteilung 10, Punktekonto

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    • Antrag
    • Einkommensnachweise in Kopie wie z. B:
      • vollständiger Einkommensteuerbescheid vom vorletzten Jahr
      • ggf. aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld / Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld
      • ggf. Rentenbescheid
      • je nach Sachlage können die benötigten Unterlagen unterschiedlich sein - daher Rücksprache im Fachamt erforderlich

    Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

    Voraussetzungen

    Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    • Satzung des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten
    • Richtlinen des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten

    Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    Antragstellung

    Fristen

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    Eigenanteil der Eltern:

    • zu leisten nur bei Schulformen
      • Gymnasien (Klasse 11 - 13)
      • Integrierte Gesamtschule (ab Klasse 11 - 13)
      • Fachoberschulen
    • Eigenanteil wird erhoben für maximal zwei Schüler einer Familie

    Bemerkungen

    Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV

    Beschwerden zur Beförderung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schülerausweis, Monatskarten, Maxx Ticket, Anforderungen von Schülerausweisen, Maxx-Ticket, Monatskarte, Schülerfahrkarte, Fahrkarten, Fahrkarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de