Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.
Beschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
Zuständigkeit
- ist abhängig vom Sitz der Schule, nicht vom Wohnort des Antragstellers
Zuständigkeit
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Schülerbeförderung Kostenerstattung
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Schülerbeförderung Kostenerstattung - Berufsfachschulen I und II sowie Berufsvorbereitungsjahr
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Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK I
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Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK II
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Zuständigkeit
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
- Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises
- Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr
Adresse
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stichwörter
Abteilung 10, Punktekonto
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
- Antrag
- Einkommensnachweise in Kopie wie z. B:
- vollständiger Einkommensteuerbescheid vom vorletzten Jahr
- ggf. aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld / Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld
- ggf. Rentenbescheid
- je nach Sachlage können die benötigten Unterlagen unterschiedlich sein - daher Rücksprache im Fachamt erforderlich
- Antrag
- Einkommensnachweise in Kopie wie z. B:
- vollständiger Einkommensteuerbescheid vom vorletzten Jahr
- ggf. aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld / Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld
- ggf. Rentenbescheid
- je nach Sachlage können die benötigten Unterlagen unterschiedlich sein - daher Rücksprache im Fachamt erforderlich
Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Rechtsgrundlage(n)
- Schulgesetz (SchulG)
- Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung
- § 33 Privatschulgesetz (PrivSchG)
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
- Satzung des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten
- Richtlinen des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten
- Satzung des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten
- Richtlinen des Landkreises Trier-Saarburg zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten
Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
Antragstellung
- erfolgt ausschließlich online unter Schülerbeförderung
Antragstellung
- erfolgt ausschließlich online unter Schülerbeförderung
Fristen
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
Eigenanteil der Eltern:
- zu leisten nur bei Schulformen
- Gymnasien (Klasse 11 - 13)
- Integrierte Gesamtschule (ab Klasse 11 - 13)
- Fachoberschulen
- Eigenanteil wird erhoben für maximal zwei Schüler einer Familie
Eigenanteil der Eltern:
- zu leisten nur bei Schulformen
- Gymnasien (Klasse 11 - 13)
- Integrierte Gesamtschule (ab Klasse 11 - 13)
- Fachoberschulen
- Eigenanteil wird erhoben für maximal zwei Schüler einer Familie
Bemerkungen
Hinweise für Trier-Saarburg: Schülerbeförderung - nur ÖPNV
Beschwerden zur Beförderung
- können telefonisch bei der VRT oder online über die Homepage der KV erfolgen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 18.11.2020
Stichwörter
Schülerfahrkarte, Fahrkarte, Monatskarten, Anforderungen von Schülerausweisen, Maxx-Ticket, Schülerausweis, Monatskarte, Maxx Ticket, Fahrkarten