Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Online-Dienste

    Schülerbeförderung Kostenerstattung Berufsfachschulen I und II und Berufsvorbereitungsjahr

    ID: L100039_245729702

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Schülerbeförderung Kostenerstattung Grund- und Förderschulen

    ID: L100039_245729703

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK I

    ID: L100039_245556513

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Schülerbeförderung Kostenerstattung SEK II (Höhere Berufsfachschule, Fachschule in Vollzeit, Berufliches Gymnasium, Gymnasium Kl. 11-13, Berufsoberschule)

    ID: L100039_245556514

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    • nur online Antragstellung möglich 

    Zuständigkeit

    • ist abhängig vom Sitz der Schule, nicht vom Wohnort des Antragstellers

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Sichelstr. 8

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 718-4100

    E-Mail: schulverwaltungsamt@trier.de

    Stichwörter

    40

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    • Einkommensnachweise
      • sind dem Online Antrag als Anlage beizufügen

    Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

    Voraussetzungen

    Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

    Fristen

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    • empfohlene Abgabefrist: 05.05.2024
    • Antragstellung für Sekundarstufe II ist wegen Prüfung der Einkommensverhältnisse jedes Jahr erforderlich

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    die Bearbeitungsdauer kann bis zu 6 Wochen nach Eingang des Antrages betragen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    Eigenanteil

    • für Schülerinnen / Schüler der Sekundarstufe II

      • der Eigenanteil ab der Oberstufe beträgt ab dem Schuljahr 2023/2024 einheitlich 33,95 Euro für voraussichtlich 12 Monate

    Lastschrifteinzug

    • ist verpflichtend
    • ist nur monatlich möglich
    • Abbuchung erfolgt immer rückwirkend zum 15. - 20. eines Monats

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Trier: Schülerbeförderung

    Schülerfahrkarten bei Berufspraktika

    • Formulare liegen in den Sekretariaten der Schulen aus
    • die Schülerfahrkarten sind selbst zu kaufen und mit dem Formular in der Schule abzugeben

    ÖPNV Beschwerdemanagement

    • Beschwerden sowie Lob oder Anregungen bzgl. der Schülerbeförderung können über das Kontaktformular beim Verkehrsverbund Region Trier (VRT) gemeldet werden

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Maxx-Ticket, Schülerfahrkarte, Monatskarten, Maxx Ticket, Anforderungen von Schülerausweisen, Fahrkarte, Fahrkarten, Schülerausweis, Monatskarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de