Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.
Beschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Schülerbeförderung in der Sekundarstufe I
(Klasse 5-10 sowie BVJ, BF I und BF II):
Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist. Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.
Nähere Informationen zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.
Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II
(Klasse 11-13 sowie Berufsschulen):
Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die für Sie maßgebliche Einkommensgrenze können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.
Für die Fahrkarten ist in der Sekundarstufe II ein monatlicher Eigenanteil zu zahlen. Nach der aktuellen Satzung der Stadt Koblenz über die Schülerbeförderung beträgt der Eigenanteil derzeit 25 % des Fahrkartenpreises.
Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.
Nähere Infos zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.
Online-Dienste
Kostenübernahme Schülerbeförderung (Berufsbildende Schulen)
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Kostenübernahme Schülerbeförderung (Klasse 5 bis 10)
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Kostenübernahme Schülerbeförderung (Klassen 11 bis 13)
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Zuständigkeit
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Abteilung Schülerbezogene Leistungen
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Mail: schuelerbezogene.leistungen@stadt.koblenz.de
Frank Hofmann
Abteilungsleitung
Tel.: 0261-129-1906
Khalid Ezzouaoui
Sachbearbeitung A-Z
Tel.: 0261-129-1932
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Schülerbezogene Leistungen (Kultur- und Schulverwaltungsamt)
Adresse
Postanschrift
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo, Di, Fr 8:30 -12:00 Uhr Do 8:30 -12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Terminreservierungen online
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 261 129-1928
Telefon Festnetz: +49 261 129-1917
Fax: +49 261 129-1900
Telefon Festnetz: +49 261 129-1914
Telefon Festnetz: +49 261 129-1923
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Fristen
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Bitte geben Sie den Antrag bis zum 15.03. in der Schule ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Besteht der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten bei jeder Schule, egal wie weit entfernt?
Der Anspruch besteht nur bis zur nächstgelegenen, vergleichbaren Schule, der jeweiligen Schulart mit gleicher 1. Fremdsprache und identischen Leistungskursen. Wird eine weiter entfernte Schule besucht, besteht nur ein Teilanspruch.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.11.2020
Stichwörter
Fahrkarten, Anforderungen von Schülerausweisen, Maxx Ticket, Monatskarte, Fahrkarte, Maxx-Ticket, Schülerfahrkarte, Monatskarten, Schülerausweis