Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der MindestentfernungOnline erledigen

    Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Hinweise für Koblenz: Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Schülerbeförderung in der Sekundarstufe I
    (Klasse 5-10 sowie BVJ, BF I und BF II): 

    Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist. Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.

    Nähere Informationen zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.

    Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II

    (Klasse 11-13 sowie Berufsschulen): 

    Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die für Sie maßgebliche Einkommensgrenze können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.
    Für die Fahrkarten ist in der Sekundarstufe II ein monatlicher Eigenanteil zu zahlen. Nach der aktuellen Satzung der Stadt Koblenz über die Schülerbeförderung beträgt der Eigenanteil derzeit 25 % des Fahrkartenpreises.

    Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.

    Nähere Infos zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.

    Online-Dienste

    Kostenübernahme Schülerbeförderung (Berufsbildende Schulen)

    ID: L100039_271630850

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    Englisch

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    Kostenübernahme Schülerbeförderung (Klasse 5 bis 10)

    ID: L100039_271630848

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    Kostenübernahme Schülerbeförderung (Klassen 11 bis 13)

    ID: L100039_271630849

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    Zuständigkeit

    Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

    Hinweise für Koblenz: Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Kultur- und Schulverwaltungsamt
    Abteilung Schülerbezogene Leistungen
    Willi-Hörter-Platz 1
    56068 Koblenz

    Mail: schuelerbezogene.leistungen@stadt.koblenz.de

    Frank Hofmann
    Abteilungsleitung
    Tel.: 0261-129-1906

    Khalid Ezzouaoui
    Sachbearbeitung A-Z
    Tel.: 0261-129-1932

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Schülerbezogene Leistungen (Kultur- und Schulverwaltungsamt)

    Adresse

    Postanschrift

    Willi-Hörter-Platz 1

    56068 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Fr 8:30 -12:00 Uhr Do 8:30 -12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Terminreservierungen online

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 129-1928

    Telefon Festnetz: +49 261 129-1917

    Fax: +49 261 129-1900

    Telefon Festnetz: +49 261 129-1914

    Telefon Festnetz: +49 261 129-1923

    E-Mail: schuelerbezogene.leistungen@stadt.koblenz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

    Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

    Voraussetzungen

    Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

    Fristen

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

    Hinweise für Koblenz: Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Bitte geben Sie den Antrag bis zum 15.03. in der Schule ab. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Koblenz: Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Besteht der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten bei jeder Schule, egal wie weit entfernt?

    Der Anspruch besteht nur bis zur nächstgelegenen, vergleichbaren Schule, der jeweiligen Schulart mit gleicher 1. Fremdsprache und identischen Leistungskursen. Wird eine weiter entfernte Schule besucht, besteht nur ein Teilanspruch.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schülerausweis, Monatskarten, Maxx Ticket, Anforderungen von Schülerausweisen, Maxx-Ticket, Monatskarte, Schülerfahrkarte, Fahrkarten, Fahrkarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English