Bescheinigung über die rechtmäßige Entnahme eines nach Anhang A EU-Artenschutzverordnung geschützten Exemplars aus seinem natürlichen Lebensraum Erteilung

    Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

    Beschreibung

    Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

    Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.

    Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).


    Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

    Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

    Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis

    Melde- und Nachweispflicht von artgeschützten Tieren

    Die Untere Naturschutzbehörde macht darauf aufmerksam, dass ab dem 1. Januar 2025 bei der zuständigen Behörde das digitale Meldeportal MelBA zur An- und Abmeldung artgeschützter Tiere zur Verfügung steht.

    Die Registrierung zur Datenbank erfolgt über nachfolgenden Link:

    https://melba-anmeldung.naturschutz.rlp.de

    Es handelt sich bei der Website um eine Datenbank des Landes. Diese soll künftig ausschließlich zur Erfassung artgeschützter Tiere genutzt werden. 

    Die Untere Naturschutzbehörde bittet daher die Halter artgeschützter Tiere ihre Bestände dort zu erfassen und die erforderlichen Unterlagen hoch zu laden. Sollten Sie bereits außerhalb des Meldeportals Ihren Bestand in der Kreisverwaltung gemeldet haben und diesen jetzt in MelBA erfasst oder aktualisiert haben, teilen Sie dies bitte der Unteren Naturschutzbehörde möglichst per E-Mail zusätzlich mit.

    Ziel ist es, alle Bestände aktuell vorzuhalten. Bestandsbücher sind weiterhin der Unteren Naturschutzbehörde in Papierform vorzulegen. Bestandsveränderungen (Nachzuchten, Kauf und Verkauf) sollten jedoch vollständig in MelBA verzeichnet werden.

    Bei Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung:

    Bei fachlichen Angelegenheiten:             Bei technischen Angelegenheiten:

    Katrin Wieland                                             Lucas Bingel

    Katrin.Wieland@rhein-lahn.rlp.de             Lucas.Bingel@rhein-lahn.rlp.de 

    02603 / 972 370                                          02603 / 972 140

    Online-Dienst

    Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz (MelBA)

    ID: L100039_291627476

    Online erledigen

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    Technisch erstellt am 02.10.2024 (von: Webservice, LK_Rhein-Lahn)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Webservice, LK_Rhein-Lahn)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und S Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

    Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Bauen und Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Insel Silberau 1

    56130 Bad Ems

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02603 972-0

    Fax: 02603 972-199

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, LK_Rhein-Lahn)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Webservice, LK_Rhein-Lahn)

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    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflanzenschutz, exotische Tiere, Tierschutz, Exoten, Wildtiere, Wirbeltiere, Umweltschutz, Tiere, CITES-Bescheinigung, Schildkröten

    Sprachversion

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