Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
Was muss ich beachten, wenn ich Einsicht ins Baulastenverzeichnis nehmen oder eine Auskunft daraus erhalten möchte?
Beschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Online-Dienst
Baulastenverzeichnis – Antrag auf Erteilung einer Auskunft
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.
Formulare
Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls haben die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für die Antragstellung entwickelt.
Voraussetzungen
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).
Verfahrensablauf
Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel nach Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Auskunft kann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Fristen
Keine.
Kosten
Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 12.09.2023
Stichwörter
Abstandsbaulast, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Bauaufsichtsbehörde, Vereinigungsbaulast