Kfz: Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht - Befreiung
Wenn Sie eine Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht erhalten möchten, dann müsssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Strassenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
erforderliche Unterlagen
Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Hinweise für Trier: Befreiung von der Anschnallpflicht
- gültiger Personalausweis
- ggfs. Schwerbehindertenausweis
- bei Einreichung per Post, Fax oder Mail sind Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente ausreichend
- gültiger Personalausweis
- ggfs. Schwerbehindertenausweis
- bei Einreichung per Post, Fax oder Mail sind Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente ausreichend
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Trier: Befreiung von der Anschnallpflicht
Antragsabgabe
- erfolgt persönlich
- per Post, Fax oder Mail
Antragsabgabe
- erfolgt persönlich
- per Post, Fax oder Mail
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und, soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
Kosten
Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Trier: Befreiung von der Anschnallpflicht
- nach Bewilligung des Antrages wird eine Ausnahmegenehmigung in Papierfom erstellt
- diese ist im Original oder in beglaubigter Form mitzuführen
- nach Bewilligung des Antrages wird eine Ausnahmegenehmigung in Papierfom erstellt
- diese ist im Original oder in beglaubigter Form mitzuführen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 26.08.2021
Stichwörter
Sicherheitsrisiko, Sicherheitshelm, befreien, Schutzhelmtragepflicht, Gurt, Sicherheitsgurt, Befreiung, Sicherheit im Straßenverkehr, Gurtanlegepflicht, Helm, Schutzhelm