Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

    Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

    Dabei ist zu beachten, dass die Kraftomnibusse nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden können und Sie Fahrten ausführen, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

    Hinweise für Worms: Mietspiegel

    Die Stadt Worms veröffentlicht alle 2 Jahre einen neuen Mietspiegel. Dieser wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt als qualifizierter Mietspiegel i. S. d. § 558 Abs. 2 BGB.

    Der Mietspiegel trägt zur Regelung des Verfahrens bei Mieterhöhungen bei. Er sorgt für Transparenz über die ortsüblichen Mieten und kann damit überflüssige rechtliche Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen Mietern und Vermietern vermeiden. Auch bei der Anmietung bzw. Vermietung einer Wohnung stellt der Mietspiegel eine wertvolle Grundlage dar, weil er Richtwerte bezüglich marktgerechter und angemessener Mieten beinhaltet.

    Der Wormser Mietspiegel wird als Broschüre herausgegeben, die neben den Tabellen über die Mieten auch wichtige Hinweise und Informationen für die sachgerechte Anwendung des Mietspiegels enthält.

    Die aktuelle, kostenlose Broschüre steht als PDF zum Herunterladen zur Verfügung, in Druckform ist sie hier erhältlich:

    • im Mietspiegelbüro, Rathaus, Zimmer 85
    • an den Pforten im Rathaus und im Bürgerservicebüro Folzstrasse
    • in den Büros der Ortsvorsteher
    • bei in Worms ansässigen Banken

    Online-Dienst

    Kraftomnibusgenehmigung (kostenpflichtig)

    ID: L100039_308095600

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Bargeldzahlung

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 16.01.2025

    Technisch geändert am 08.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Formeller Antrag (Name, sowie Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
    •  Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung), z.B. Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK  
    •  Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als drei Monate
    •  Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als drei Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen)
    •  Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
    •  Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Unternehmen)
    •  Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn

    •  die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
    •  keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen vorliegen,
    •  der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
    •  der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

    Antragsprüfung;

    Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

     Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

    Fristen

    In der Regel entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten. Ausnahmsweise kann die Behörde bei Notwendigkeit diese Frist um maximal drei Monate verlängern.“

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert von Behörde zu Behörde. In der Regel entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von vier bis sechs Wochen über Ihren Antrag.“

    4 bis 8 Stunden

    4 bis 8 Stunden

    Kosten

    Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

    Grundlage der Gebührenberechnung:

    • Anzahl der Fahrzeuge
    • der Laufzeit der Genehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 02.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Mietomnibus, Busverkehr, Personenverkehr: Genehmigung, Bus, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, Konzessionen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020