Kfz: Halteranfrage

    Wollen Sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Rechtsansprüche geltend machen oder eine Privatklage erheben, aber kennen nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs? Dann können Sie mittels Hlteranfrage den Halter ermitteln.

    Beschreibung

    Wenn Sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße geltend machen wollen, aber nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs kennen, gibt es die Möglichkeit, mittels Halteranfrage den Halter und damit dessen Versicherung zu ermitteln (sog. einfache Registerauskunft).

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsstelle, in dessen Bereich das Fahrzeug des Unfallgegners zugelassen ist. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen.
    Um einen Missbrauch der Auskunft  auszuschließen, gelten für eine solche Anfrage strenge Formalien.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 3 - Kfz. Zulassungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 31

    55606 Kirn

    Nebenstelle Kirn

    Hausanschrift

    Industriestraße 36

    55543 Bad Kreuznach

    Hauptstelle Bad Kreuznach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 803-0

    Fax: +49 671 803-1249

    E-Mail: kfz-zulassungsbehoerde@kreis-badkreuznach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Auskunft ist unter Angabe der Fahrzeugdaten oder der Personalien des Halters schriftlich zu beantragen. Dabei ist darzulegen, dass die Angaben zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Auskunftsgebühr beträgt 5,10 EUR. Sie kann ggfls.  bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Unfallschadensposition geltend gemacht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Schadensersatzansprüche, Anhänger, Unfallgegner, Kfz-Haftpflichtversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English