Neuen Führerschein wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Beschreibung
Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Karteikartenabschrift
Karteikartenabschrift
Eine Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Register der Fahrerlaubnisbehörde, welche Ihren Führerschein ausgestellt hat. Sie gibt Auskunft über Ihre Fahrerlaubnisdaten, welche bei der Umstellung von dem Papierführerschein in einen Kartenführerschein benötigt werden.
Beachten Sie bitte, dass wir nur Karteikartenabschriften für Papierführerscheine erstellen können, die von uns erteilt worden sind. Wenn der Führerschein durch eine andere Behörde ausgestellt wurde, müssen Sie sich an diese andere Fahrerlaubnisbehörde wenden, die damals die Fahrerlaubnis ausgestellt hat.
Nutzen Sie für eine Anfrage gerne den seitens der Kreisverwaltung Altenkirchen hinterlegten Onlinedienst.
Online-Dienst
Beantragung einer Karteikartenabschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten [DE] Montag - Dienstag 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Hinweis: Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen. Für einen Besuch der Fahrerlaubnisbehörde ist es zwingend erforderlich, dass Sie vorab telefonisch mit der/dem jeweiligen Ansprechpartner/in einen Termin vereinbaren. Eine Online-Terminvereinbarung ist derzeit noch nicht möglich, befindet sich aber in Planung.
Kontaktperson
Herr Marcel Hörter
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2322
E-Mail: marcel.hoerter@kreis-ak.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.09.2023
Stichwörter
Ersatzführerschein, Führerschein, Ersatz, Fahrerlaubnis, neuer Führerschein, Diebstahl Führerschein